Was ist das Baugenehmigungsverfahren?
Das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW wird durchgeführt bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von großen Sonderbauten – also baulichen Anlagen, die sich hinsichtlich ihres Gefahrenrisikos von Standardbauten unterscheiden. Im Gegensatz zum vereinfachten Verfahren findet hier eine umfangreiche bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Prüfung statt.
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Große Sonderbauten nach § 50 Abs. 2 BauO NRW
Sonderbauten sind bauliche Anlagen, die sich hinsichtlich ihres Gefahrenrisikos von Vorhaben, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft werden unterscheiden. Große Sonderbauten sind in § 50 Abs. 2 BauO NRW abschließend aufgezählt.
Typische Beispiele sind:
- Hochhäuser (Gebäude mit mehr als 22 m Höhe)
- Versammlungsstätten für mehr als 200 Personen
- Verkaufsstätten mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche
- Schulen, Kindertagesstätten und ähnliche Einrichtungen
- Krankenhäuser und Pflegeheime
- Industriebauten und Lagerhallen über 1600m² Grundfläche
- Spielhallen und Vergnügungsstätten
Bitte beachten Sie:
Bei großen Sonderbauten ist immer ein Brandschutzkonzept vorzulegen.. Wird ein Sonderbau geändert oder erweitert, so ist grundsätzlich eine Fortschreibung des Brandschutzkonzeptes vorzulegen. Bei Neuerrichtung ist zusätzlich ein Barrierefreikonzept erforderlich.
Was wird geprüft?
Prüfumfang im Baugenehmigungsverfahren
Im Baugenehmigungsverfahren findet eine umfassende bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Prüfung statt:
Bauplanungsrechtlich:
- Zulässigkeit der Art und des Maßes der baulichen Nutzung
Bauordnungsrechtlich:
- Sämtliche Anforderungen nach den Vorschriften der BauO NRW.
Darüber hinaus werden in das Verfahren weitere Fachdienststellen miteinbezogen, deren Themen von dem Vorhaben möglicherweise berührt weden., z. B.:
- Amt für Straßen und Verkehr
- Untere Naturschutzbehörde
- Feuerwehr
- Denkmalschutz
- Untere Wasserbehörde
Verfahrensablauf
Genehmigungsdauer & Gültigkeit
Zehn Tage nach Antragseingang erhalten Sie von uns ein Schreiben, das auf mögliche formale Mängel in den Antragsunterlagen hinweist. Diese sind in Wuppertal innerhalb von acht Wochen zu beheben.
Für das Genehmigungsverfahren sieht das Gesetz dann eine Entscheidungsdauer von drei Monaten vor. Voraussetzung für den Ablauf dieser Frist sind jedoch vollständig vorliegende Antragsunteralgen und das Vorliegen aller notwendigen Stellungnahmen. Die Frist kann von der Bauaufsicht ausnahmsweise um einen Monat verlängert werden.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung der Baubeginn angezeigt wird oder wenn die Baumaßnahmen für mehr als ein Jahr unterbrochen wurden. Auf Antrag kann die Baugenehmigung um ein Jahr verlängert werden.
Was Sie während der Baumaßnahme beachten müssen:
- Den Baubeginn mindestens eine Woche vorher schriftlich bei der Bauaufsicht anzeigen
- Die Fertigstellung des Rohbaus sowie die abschließende Fertigstellung mindestens eine Woche vorher anzeigen
- Bautechnische Nachweise müssen vor Baugenehmigung vorliegen
Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlagen
Welche Bauvorlagen für das Baugenehmigungsverfahren einzureichen sind, regelt die Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO). Dazu gehören in der Regel
- Antragsformular
- Baubeschreibung
- Betriebsbeschreibung (nur bei Gewerbe)
- Berechnung des umbauten Raums (bei Neuerrichtung und Erweiterung)
- Herstellungskosten (bei Änderungen im Gebäude)
- Flächenberechnung (bei Nutzungsänderung)
- Berechnung der Gebäudeklasse
- Berechnung der notwendigen Stellplätze
- Amtliche Basiskarte
- Amtliche Flurkarte
- (Amtlicher) Lageplan
- Grundrisse
- Schnitte
- Ansichten
- Brandschutzkonzept
- Barrierefreikonzept (bei Neuerrichtung)
Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall erforderlich sind, erfahren Sie bei der Bürgerberatung der Bauaufsicht Wuppertal.
Kosten der Baugenehmigung
Die Grundlage für die Genehmigungsgebühr bildet die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW). Diese unterscheidet den Gebührenansatz nach Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung, je nach Vorhaben können mehrere Ansätze addiert werden.
Beispiel:
1. Die Errichtung einer Kita mit einem Rauminhalt von 7000m³ ergibt folgende Gebührenberechnung:
[Rohbauwert je m³ umbauten Raums] x [umbauter Raum des Vorhabens] x [13 Promille] = [Genehmigungsgebühr]
197€ x 7000 x 0,013 = 17.927,00€
2. Die Änderung einer Gewerbehalle mit Kosten von 100.000€ ergibt folgende Gebührenberechnung:
[Herstellungskosten] x [13 Promille] = [Genehmigungsgebühr]
100.000€ x 0,013 = 1.300,00€
3. Die Nutzungsänderung einzelner Einheiten eines Einkaufscenters mit einer Fläche von 900m² ergibt folgende Gebührenberechnung:
[Bruttogrundfläche] x [6€] = [Genehmigungsgebühr]
900€ x 6 = 5400,00€ (gedeckelt allerdings bei 5000€)
Bei weiteren Fragen zur Gebührenberechnung hilft die Bürgerberatung der Bauaufsicht Wuppertal gerne weiter.
Jetzt Bauantrag stellen
Sie haben Fragen?
Die Bürgerberatung ist Ihre erste Anlaufstelle.