[Bild rechts] [Platzhalter – Foto eines großen öffentlichen Gebäudes wie einer Versammlungsstätte, eines Krankenhauses oder eines Hochhauses, das die Komplexität von Sonderbauten veranschaulicht]
Was ist ein Sonderbau?
Sonderbauten sind bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung, die sich hinsichtlich ihres Gefahrenpotenzials von Standardgebäuden (in erster Linie Wohngebäuden) unterscheiden. Aufgrund ihrer Größe, Nutzung oder Personenbelegung stellen sie besondere Anforderungen an Brandschutz, Rettungswege und technische Ausstattung.
Die BauO NRW unterscheidet zwischen kleinen Sonderbauten (§ 50 Abs. 1 BauO NRW) und großen Sonderbauten (§ 50 Abs. 2 BauO NRW). Große Sonderbauten sind in § 50 Abs. 2 BauO NRW abschließend aufgezählt.
Welche Gebäude sind große Sonderbauten?
Zu den großen Sonderbauten gehören unter anderem:
- Hochhäuser - Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 m
- Versammlungsstätten für mehr als 200 Personen - zum Beispiel Konzerthallen, Stadien oder Kinosäle
- Verkaufsstätten mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche
- Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen
- Schulen, Kindertagesstätten und ähnliche Einrichtungen
- Hotels und Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten
- Industriebauten und Lagerhallen bestimmter Größe
- Spielhallen und Vergnügungsstätten
Welches Verfahren gilt für Sonderbauten?
Für große Sonderbauten ist ausschließlich das Baugenehmigungsverfahren (Vollverfahren) nach § 65 BauO NRW vorgesehen. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist für große Sonderbauten nicht zulässig. Für kleine Sonderbauten kann das vereinfachte Verfahren nach § 64 BauO NRW angewendet werden.
Bei Sonderbauten ist in der Regel ein Brandschutzkonzept vorzulegen, das von einer qualifizierten Fachperson erstellt werden muss.