Was ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren?
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW wird bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen durchgeführt, die keine großen Sonderbauten sind. Dazu zählen zum Beispiel Ein- und Mehrfamilienhäuser bis zur Hochhausgrenze, kleinere Gewerbegebäude und sonstige bauliche Anlagen.
Der eingeschränktere Prüfumfang kann die Entscheidung über den Bauantrag im Vergleich zum Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO NRW beschleunigen. Sogenannte bautechnische Nachweise wie z. B. zur Statik oder zum Brandschutz müssen durch qualifizierte Personen geprüft und vorgelegt werden.
Verstöße gegen Vorschriften, die nicht Gegenstand bauaufsichtlicher Prüfung sind, können dennoch Verfügungen der Bauaufsicht zur Folge haben – zum Beispiel einen Baustopp oder eine Beseitigungsanordnung.
Das vereinfachte Verfahren ist für Sonderbauten nach § 50 Abs. 1 BauO NRW grundsätzlich anwendbar. Für große Sonderbauten nach § 50 Abs. 2 BauO NRW – etwa Hochhäuser, Versammlungsstätten oder große Verkaufsstätten – ist das vereinfachte Verfahren nicht zulässig. Diese werden im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW geprüft.
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Was wird geprüft?
Prüfumfang im vereinfachten Verfahren
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsicht:
Bauplanungsrechtlich:
- Zulässigkeit der Art und des Maßes der baulichen Nutzung
Bauordnungsrechtlich:
- Erschließung
- Abstandsflächen
- Stellplätze
- Barrierefreiheit
- Vorhabenabhängig: Brandschutzvorschriften
Darüber hinaus werden in das Verfahren weitere Fachdienststellen miteinbezogen, deren Themen von dem Vorhaben möglicherweise berührt werden, z. B. :
- Amt für Straßen und Verkehr
- Untere Naturschutzbehörde
- Feuerwehr
- Denkmalschutz
- Untere Wasserbehörde
Verfahrensablauf
Genehmigungsdauer & Gültigkeit
Zehn Arbeitstage nach Antragseingang erhalten Sie von uns ein Schreiben, das auf mögliche formale Mängel in den Antragsunterlagen hinweist. Diese sind in Wuppertal innerhalb von acht Wochen zu beheben.
Für das vereinfachte Genehmigungsverfahren sieht das Gesetz dann eine Entscheidungsdauer von sechs Wochen vor. Voraussetzung für den Ablauf dieser Frist sind jedoch vollständig vorliegende Antragsunteralgen und das Vorliegen aller notwendigen Stellungnahmen. Die Frist kann von der Bauaufsicht ausnahmsweise um einen Monat verlängert werden.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung der Baubeginn angezeigt wird oder wenn die Baumaßnahmen für mehr als ein Jahr unterbrochen wurden. Auf Antrag kann die Geltungsdauer um ein Jahr verlängert werden.
Was Sie während der Baumaßnahme beachten müssen:
- Den Baubeginn mindestens eine Woche vorher schriftlich bei der Bauaufsicht anzeigen
- Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung mindestens zwei Wochen vorher anzeigen
- Bautechnische Nachweise müssen vor Baubeginn vorliegen, der Nachweis zum Brandschutz bereits vor der Baugenehmigung.
Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlagen
Welche Bauvorlagen für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren einzureichen sind, regelt die Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO).
Dazu gehören in der Regel folgende Unterlagen:
- Antragsformular
- Baubeschreibung
- Betriebsbeschreibung (nur bei Gewerbe)
- Berechnung des umbauten Raums (bei Neuerrichtung und Erweiterung)
- Herstellungskosten (bei Änderungen im Gebäude)
- Flächenberechnung (bei Nutzungsänderung)
- Berechnung der Gebäudeklasse
- Berechnung der notwendigen Stellplätze
- Amtliche Basiskarte
- Amtliche Flurkarte
- Lageplan
- Grundrisse
- Schnitte
- Ansichten
Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall erforderlich sind, erfahren Sie bei der Bürgerberatung der Bauaufsicht Wuppertal.
Kosten der Baugenehmigung
Die Grundlage für die Genehmigungsgebühr bildet die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW). Diese unterscheidet den Gebührenansatz nach Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung, je nach Vorhaben können mehrere Ansätze addiert werden.
Beispiel:
1. Die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einem Rauminhalt von 700m³ ergibt folgende Gebührenberechnung:
[Rohbauwert je m³ umbauten Raums] x [umbauter Raum des Vorhabens] x [6 Promille] = [Genehmigungsgebühr]
186€ x 700 x 0,006 = 781,20€
2. Die Änderung einer Gewerbehalle mit Kosten von 40.000€ ergibt folgende Gebührenberechnung:
[Herstellungskosten] x [10 Promille] = [Genehmigungsgebühr]
40.000€ x 0,01 = 400,00€
3. Die Nutzungsänderung eines Ladenlokals zu Wohnen mit einer Fläche von 75m² ergibt folgende Gebührenberechnung:
[Bruttogrundfläche] x [2€] = [Genehmigungsgebühr]
75 x 2€ = 150,00€
Bei weiteren Fragen zur Gebührenberechnung hilft die Bürgerberatung der Bauaufsicht Wuppertal gerne weiter.
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