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Bauaufsicht Wuppertal

Stellplatz

Stellplätze sind Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Die BauO NRW schreibt vor, dass bei Bauvorhaben eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen nachgewiesen werden muss.

[Bild rechts] [Platzhalter – Foto eines Parkplatzes oder einer Tiefgarage mit markierten Stellplätzen, idealerweise mit einem gekennzeichneten barrierefreien Stellplatz]

Was ist ein Stellplatz?

Ein Stellplatz ist eine Fläche, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist - im Freien oder in einem Gebäude (Garage). Stellplätze sind in § 48 BauO NRW geregelt. Bei der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen ist die Bauherrschaft verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen herzustellen - sogenannte notwendige Stellplätze.

Wie viele Stellplätze sind erforderlich?

Die Anzahl der notwendigen Stellplätze richtet sich nach Art und Größe des Bauvorhabens. Als Orientierung dient die Verwaltungsvorschrift zu § 48 BauO NRW, die Richtzahlen für verschiedene Nutzungsarten enthält. Zum Beispiel:

  • Wohngebäude: in der Regel 1 Stellplatz je Wohneinheit
  • Büros und Praxen: abhängig von der Nutzfläche
  • Einzelhandel: abhängig von der Verkaufsfläche
  • Gaststätten und Versammlungsstätten: abhängig von der Anzahl der Sitzplätze

Die genaue Anzahl der erforderlichen Stellplätze wird im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Die Bürgerberatung der Bauaufsicht Wuppertal berät Sie gerne.

Was gilt für barrierefreie Stellplätze?

Ein bestimmter Anteil der Stellplätze muss barrierefrei gestaltet sein. Also für Menschen mit Behinderungen nutzbar. Barrierefreie Stellplätze müssen breiter als Standardstellplätze sein und in der Nähe des Gebäudeeingangs liegen. Die genauen Anforderungen sind in der DIN 18040 und der BauO NRW geregelt.

Kann die Stellplatzpflicht abgelöst werden?

In bestimmten Fällen kann die Herstellung von Stellplätzen durch eine Ablösezahlung ersetzt werden, wenn die Herstellung auf dem Grundstück oder einem geeigneten Grudstück in der Nähe nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Regelungen dazu ergeben sich aus § 48 BauO NRW 2018 sowie der Satzung über die Ablösung von Stellplätzen der Stadt Wuppertal (Öffnet in einem neuen Tab). Eine Ablösung kommt nur in Betracht, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.


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