Was sind Werbeanlagen?
Als Werbeanlagen gelten ortsfeste oder ortsfest genutzte Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Werbeanlagen sind bauliche Anlagen im Sinne der BauO NRW.
Typische Beispiele:
- Leuchtreklamen aller Art
- Fassadenausleger und -ausstecker
- Schilder, Beschriftungen und Beklebungen von Fenstern, Schaufenstern und Markisen
- Aufgemalte Schriftzüge und Firmensignets
- Pylone und andere freistehende Werbeträger
- Plakattafeln, Schaukästen und Werbesäulen
- Wechselwerbeanlagen und Werbeplanen an Baugerüsten
Genehmigungspflicht
Wann ist eine Genehmigung erforderlich?
Grundsätzlich ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen genehmigungspflichtig. Es gibt jedoch Ausnahmen – bestimmte Werbeanlagen sind genehmigungsfrei.
Zum Beispiel:
- Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1 m².
- Werbeanlagen, die vorübergehend an der Stätte der Leistung angebracht werden und nicht fest mit dem Boden verbunden sind.
- Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen.
- Werbeanlagen, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
- Werbeanlagen, die in durch Bebauungsplänen festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten an der Stätte der Leistung angebracht sind.
Bei Unsicherheit, ob Ihre geplante Werbeanlage genehmigungsfrei ist, berät Sie die Bürgerberatung der Bauaufsicht Wuppertal gerne.
Worauf sollten Sie bei der Gestaltung achten?
Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltend wirken. Sie dürfen weder die Architektur noch das Stadt- oder Ortsbild dominieren. Folgende Gestaltungsmerkmale werden bei der Prüfung berücksichtigt: Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe.
In der Regel nicht genehmigungsfähig sind:
- Großflächiges Bekleben oder Bemalen von Schaufenstern sofern z. B. eine Gestaltungssatzung vorliegt
- Werbung, die in die freie Landschaft wirkt oder im Außenbereich errichtet wird.
- Werbeanlagen die begrünte Flächen verdeckt.
- Fremdwerbung in Wohngebieten oder wohngeprägten Straßenzügen
- Störende Häufung von Werbeanlagen auf engem Raum
- Verkehrsgefährdende Werbeanlagen im Bereich von vielbefahrenen Straßen und Signalanlagen
Bitte beachten Sie:
Liegt Ihr Vorhaben in einem denkmalgeschützten Bereich oder betrifft es ein Baudenkmal, wird der Denkmalschutz im Baugenehmigungsverfahren mitgeprüft.
Beratung vorab
Was bringen Sie zur Beratung mit?
Wenn Sie nicht durch eine Fachfirma oder eine/n Entwurfsverfasser*in bei der Antragstellung begleitet werden, empfehlen wir eine Beratung bei der Bürgerberatung Bauen. Was bringe Sie zur Beratung mit?
- Ein Foto des Anbringungsorts (möglichst mit der direkten Umgebung)
- Eine Lageplanskizze
- Eine Skizze oder ein Foto der geplanten Werbeanlage
- Eine Fassadenansicht mit der geplanten Werbeanlage oder eine Fotomontage
Erforderliche Unterlagen
Für den Antrag auf Genehmigung einer Werbeanlage sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:
- Ausgefülltes Antragsformular
- Gegebenenfalls zusätzlich separate Angaben zu Werkstoff, Abmessungen RAL-Farbtönen je Werbeanlage
- Amtliche Flurkarte mit Eintragung des Anbringungsortes
- Bauzeichnungen der geplanten Werbeanlage nicht kleiner als Maßstab 1:50
- Fotos oder Fotomontage des Anbringungsortes der geplanten Werbeanlage mit Angabe der Maße.
Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall erforderlich sind, erfahren Sie bei der Bürgerberatung der Bauaufsicht Wuppertal.
Kosten des Antrags
Die Grundlage für die Genehmigungsgebühr bildet die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
Beispiel:
1. Das Anbringen einer Werbeanlage mit Herstellungskosten i,. H. v. 800€ ergibt folgende Gebührenberechnung:
[Herstellungskosten] x [10 Promille] = [Genehmigungsgebühr]
800€ x 0,010 = 80,00€
Jetzt Antrag stellen
Sie haben Fragen?
Die Bürgerberatung ist Ihre erste Anlaufstelle.