Wann ist eine Nutzungsänderung genehmigungspflichtig?
Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die genehmigte Nutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage dauerhaft oder vorübergehend durch eine andere Nutzung ersetzt wird. Zum Beispiel: Wenn aus einer Wohnung ein Büro wird, aus einem Lager eine Verkaufsstätte oder aus einem Ladenlokal eine Gaststätte. Ob und welches Verfahren erforderlich ist, hängt von der Art und der geplanten Dauer der Nutzungsänderung ab.
Wichtig: Welche Nutzung aktuell genehmigt ist, steht in der letzten Baugenehmigung – diese entspricht nicht zwangsläufig der tatsächlichen Nutzung
Typische Beispiele für genehmigungspflichtige Nutzungsänderungen:
- Umnutzung von Wohnen in eine gewerbliche Nutzung, z.B. Büro oder Praxis
- Umnutzung eines Ladenlokals in eine Gaststätte oder Vergnügungsstätte
- Umnutzung in eine Nutzung mit erhöhten Brandschutzanforderungen
Die Verfahrenswege im Überblick
1. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Der Regelfall: Meistens wird die Nutzungsänderung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 Abs. 1 BauO NRW geprüft. (Außer das Gebäude ist ein großer Sonderbau.) Werden dabei keinerlei bauliche Veränderungen vorgenommen ist für die Einreichung des Antrags auf Nutzungsänderung keine bauvorlageberechtigte Person notwendig. Ansonsten gelten die gleichen Anforderungen wie bei einem regulären Bauantrag – die Bauaufsicht prüft planungs- und bauordnungsrechtliche Anforderungen. Alle weiteren Informationen finden Sie auf der Seite zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
2. Befristete Nutzungsänderungsanzeige
Für vorübergehende Nutzungsänderungen von bis zu 12 Monaten gibt es einen vereinfachten Weg: Die befristete Nutzungsänderungsanzeige nach § 64 Abs. 3 BauO NRW.Diese Anzeige ist samt der erforderlichen Unterlagen in Wuppertal bei der Bauaufsicht einzureichen.
Bauliche Änderungen dürfen in diesem Verfahren nicht vorgenommen werden.
Die befristete Nutzungsänderung darf aufgenommen werden, wenn die Bauaufsicht nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang erklärt, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Typische Anwendungsfälle sind zum Beispiel wenn ein leerstehendes Ladenlokal sehr kurzfristig genutzt werden soll oder beispielsweise eine Wohnung zur Klein-Tagespflege umgenutzt werden soll.
Bitte beachten Sie:
Die Befristung auf maximal 12 Monate ist zwingend. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus erfordert ein reguläres Genehmigungsverfahren.
Erforderliche Unterlage zur Anzeige der befristeten Nutzungsänderung
- Antragsformlar
- Betriebsbeschreibung (bei gewerblicher Nutzung)
- Flächenangabe der umzunutzenden Flächen
- Flurkarte
- Grundrisszeichnung
- Schnittzeichnung
3. Verfahrensfreie Nutzungsänderungen
Vorübergehende Nutzungsänderungen für Veranstaltungen
Einzelveranstaltungen bis zu einer Teilnehmerzahl von 5000 Personen dürfen bis zu 25 Mal im Jahr durchgeführt werden. Hier ist kein Antrag auf Nutzungsänderung nötig auch wenn die Räumlichkeiten regulär davon abweichend genutzt werden. Bevor allerdings eine solche Veranstaltung durchgeführt wird ist das Ordnungsamt zu informieren, angemessene Flucht- und Rettungswege sind einzuhalten. Für die Bauaufsicht gibt es hier allerdings keinen Prüfauftrag.
Für zeitlich sehr stark begrenzte Änderungen der Nutzung zu Übernachtungszwecken im Rahmen erzieherischer, kultureller, künstlerischer, politischer oder sportlicher Veranstaltungen ist kein Verfahren notwendig. Die Anforderungen an Rettungswege sind einzuhalten.
Welcher Weg ist der richtige für mein Vorhaben?
Die Entscheidung zwischen den möglichen Verfahrenswegen ist im Einzelfall nicht immer einfach.
Die Bürgerberatung der Bauaufsicht Wuppertal hilft Ihnen dabei, das richtige Verfahren für Ihr konkretes Vorhaben zu ermitteln.
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Die Bürgerberatung ist Ihre erste Anlaufstelle.