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Bauaufsicht Wuppertal

Bauvorlageberechtigung

Die Bauvorlageberechtigung bestimmt, wer Bauanträge und Bauvorlagen bei der Bauaufsicht einreichen darf. Nicht jede Person ist dazu berechtigt - die BauO NRW schreibt qualifizierte Fachleute vor.

Was ist die Bauvorlageberechtigung?

Die Bauvorlageberechtigung ist die rechtliche Befugnis, Bauanträge und die dazugehörigen Planungsunterlagen (Bauvorlagen) bei der Bauaufsicht einzureichen und zu unterschreiben. Sie ist in § 67 BauO NRW geregelt.

Die Bauvorlageberechtigung soll sicherstellen, dass Bauanträge von qualifizierten Fachleuten erstellt werden, die die baurechtlichen und technischen Anforderungen kennen und verantworten können.

Wer ist bauvorlageberechtigt?

Die BauO NRW unterscheidet zwischen zwei Stufen der Bauvorlageberechtigung:

Große Bauvorlageberechtigung - für alle Bauvorhaben:

  • Architektinnen und Architekten, die die Berufsbezeichnung führen dürfen
  • In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragene Personen

Eingeschränkte Bauvorlageberechtigung - für kleinere Vorhaben:
Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister des Bauhauptgewerbes sind berechtigt, Bauanträge einzureichen für:

  • Wohngebäude mit maximal 2 Wohneinheiten und insgesamt maximal 200 m² Wohnfläche
  • Eingeschossige gewerbliche Gebäude bis maximal 200 m² Bruttogeschossfläche und 3 m Wandhöhe
  • Kleinere landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1–3 bis 200 m² Brutto-Grundfläche
  • Garagen bis 200 m² Nutzfläche

Warum ist die Bauvorlageberechtigung wichtig?

Die Bauherrschaft selbst ist in der Regel nicht bauvorlageberechtigt und muss daher eine qualifizierte Fachperson beauftragen. Die Bürgerberatung der Bauaufsicht Wuppertal kann die Aufgaben einer bauvorlageberechtigten Person nicht übernehmen. Für eine zügige Abwicklung des Verfahrens empfehlen wir, bereits in der Planungsphase eine entsprechende Fachperson zu beauftragen.


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