Was ist ein Aufenthaltsraum?
Ein Aufenthaltsraum ist ein Raum, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist. Die Definition ist in § 2 Abs. 7 BauO NRW geregelt.
Typische Aufenthaltsräume sind:
- Wohnräume (zum Beispiel Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer)
- Arbeitsräume (zum Beispiel Büros, Praxisräume und Unterrichtsräume)
- Verkaufsräume
- Gastronomieräume
Keine Aufenthaltsräume sind dagegen:
- Flure und Treppenhäuser
- Abstellräume, Kellerräume und Dachböden ohne Aufenthaltsnutzung
- Sanitärräume wie Bäder und WCs
- Garagen
Welche Anforderungen gelten für Aufenthaltsräume?
Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Maßgeblich ist § 2 Abs. 7 BauO NRW 2018. Je nach Lage und Nutzung sind insbesondere Anforderungen an Raumhöhe, Belichtung, Belüftung und Rettungswege zu beachten, die in § 46 BauO NRW 2018 geregelt sind:
- Lichte Raumhöhe: Aufenthaltsräume müssen eine ausreichende lichte Raumhöhe aufweisen. In Wohngebäuden beträgt die Mindesthöhe in der Regel 2,40 m.
- Belichtung: Aufenthaltsräume müssen ausreichend mit Tageslicht belichtet werden. Die Fensterfläche muss mindestens 1/8 der Grundfläche des Raumes betragen.
- Belüftung: Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet werden können, entweder durch öffenbare Fenster oder durch eine technische Lüftungsanlage.
Warum ist die Unterscheidung wichtig?
Die Unterscheidung zwischen Aufenthaltsraum und Nicht-Aufenthaltsraum ist baurechtlich relevant, weil sie bestimmt, welche Anforderungen für einen Raum gelten. Zum Beispiel hinsichtlich Brandschutz, Rettungswegen und technischer Ausstattung. Auch für die Berechnung der Geschossfläche (GFZ) und die Gebäudeklasse kann die Einordnung eine Rolle spielen.