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WuppertalPressemeldung – 04.05.2020

Aktualisierte Verordnung: Landesweite Regelungen ab dem 4. Mai

Seit Montag, 4. Mai, ist eine Neufassung der Coronaschutzverordnung in Kraft. Diese gilt vorerst bis zum 10. Mai. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Gelten die Maskenpflicht und das Kontakverbot weiter?

Ja, beide Schutzmaßnahmen sind vorerst bis zum 10. Mai 2020 verlängert worden.

Sind Großveranstaltungen weiter untersagt?

Ja, bis mindestens zum 31. August 2020. Als Großveranstaltungen gelten u.a. Volksfeste, Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Sportfeste, Schützenfeste, Weinfeste, Festivals und Musikfeste sowie ähnliche Festveranstaltungen. Auch alle anderen Veranstaltungen und Versammlungen bleiben bis auf weiteres untersagt.

Gibt es Ausnahmen?

Ausnahmen sind Veranstaltungen zur Daseinsfür- und -vorsorge wie z.B. Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine, aber auch Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien von Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereinen. Hierfür gelten die üblichen Hygiene- und Abstandsregeln.

Ist der Sportbetrieb erlaubt?

Nein. Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (einschließlich Fitnessstudios und Tanzschulen) ist untersagt.

Ausnahmen: Der Sportunterricht an den Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen sind gestattet. Ausnahmen von dem Verbot können auch für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zugelassen werden.

Zusammenkünfte und Ansammlungen in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind untersagt.

Was gilt für Friseure, Fußpflege, Tätowierer, Massagesalons?

Friseure und Fußpfleger dürfen ab 4. Mai 2020 unter Auflagen wieder öffnen. Alle weiteren Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, bleiben untersagt. Leistungen wie etwa Maniküren, Gesichts- und Kosmetikbehandlungen, Tätowieren und Massagen sind somit jedenfalls bis 10. Mai 2020 nicht möglich. Die Details zu den Hygiene- und Infektionsschutzstandards finden Sie hier beim Land (Öffnet in einem neuen Tab).

Was ist mit Fitness-Studios und Sonnenstudios?

Fitness-Studios und Sonnenstudios bleiben vorerst geschlossen.

Werden Spielplätze wieder geöffnet?

Die Stadt Wuppertal wird die Landesregelung umsetzen: Die Spielplätze öffnen ab Donnerstag, 7. Mai, wieder. Die Stadt weist allerdings alle Erziehungsberechtigten eindringlich darauf hin, dass die Öffnung nur aufrechterhalten werden kann, wenn es bei den Begleitpersonen der Kinder nicht zu Verstößen gegen die Hygieneregeln und Abstandsgebote kommt. Auch sollten die Erziehungsberechtigten wenn möglich die Kinder auf die Regeln hinweisen. Es darf nicht zu Zusammenkünften und überlaufenen Spielplätzen kommen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes werden die Einhaltung der Regeln auf den Spielplätzen beobachten.

Welche Regelungen gelten für öffentliche Plätze oder Anlagen?

Es können generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte ausgesprochen werden. Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind untersagt.

Wie steht es um die Öffnung von kulturellen und Bildungs-Einrichtungen?

Die kulturellen und Bildungs-Einrichtungen – Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Grüner Zoo Wuppertal, Bergische Musikschule – haben entsprechend der Vorgaben der Corona-Schutz-Verordnung individuelle Infektionsschutz-Konzepte zur Wiedereröffnung vorbereitet und dem Krisenstab vorgelegt.  Diese Konzepte müssen jetzt noch einmal überprüft und die konkreten Maßnahmen festgelegt werden. Wenn zur Wiedereröffnung Personal benötigt wird, das derzeit im Gesundheitsamt, etwa zur Kontaktpersonennachverfolgung, oder anderen Leistungseinheiten zur unmittelbaren Bewältigung der Krise eingesetzt und dort nicht abkömmlich ist, hat dieser Einsatz Vorrang  und es muss dafür Ersatz geschaffen werden.  Termine zur Wiedereröffnung einzelner Einrichtungen hat der Krisenstab noch nicht festgelegt. Er behält sich in jedem Fall eine individuelle Entscheidung vor.

Bereits beschlossen hat der Krisenstab die Wiedereröffnung der Zentralbibliothek in der Kolpingstraße für die kontaktlose Ausleihe. Die Stadtteilbibliotheken folgen Zug um Zug.

Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen sind weiterhin untersagt. Welche Ausnahmen bestehen?

Vom Kontaktverbot ausgenommen sind Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. Ebenso ausgenommen ist die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen. Ausgenommen sind zudem unvermeidliche Ansammlungen - insbesondere bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs.


Diese vorgenannten Erläuterungen sind nicht der rechtsverbindliche Text. Dieser findet sich in der ab 4. Mai 2020 gültigen Verordnung, die über den folgenden Link abrufbar ist. Es handelt sich außerdem nicht um eine vollständige Liste aller Änderungen.

(zuletzt aktualisiert am 5. Mai)

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Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Stadt Wuppertal

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