Gesetzesgrundlagen in Nordrhein-Westfalen
Das Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) bildet seit dem 1. Juli 1980 die rechtliche Grundlage für den Umgang mit unserem kulturellen Erbe. Mit der Novelle vom 13. April 2022 wurde es an aktuelle Anforderungen angepasst und modernisiert.
Das Gesetz regelt den Schutz, die Pflege und die Nutzung von Denkmälern, beschreibt die Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Behörden und legt fest, welche Pflichten Eigentümer*innen, Fachämter und andere Beteiligte haben.
Denkmalschutzgesetz NRW
Ergänzend zum Gesetz gilt die Verordnung zum nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (DenkmalVO NRW). Sie konkretisiert einzelne Bestimmungen des DSchG NRW, etwa zu Verfahrensabläufen, Zuständigkeiten und zum Umgang mit archäologischen Funden. Damit schafft sie die praktische Grundlage für eine einheitliche Anwendung des Denkmalschutzrechts im Land.
Denkmalverordnung NRW
Zuständigkeiten
Die Aufgaben im Denkmalschutz sind in Nordrhein-Westfalen auf verschiedene Ebenen verteilt:
- Untere Denkmalbehörde - Die Untere Denkmalbehörde einer Stadt ist auf kommunaler Ebene für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege städtischer und privater Liegenschaften zuständig und somit die erste Anlaufstelle für Bürger*innen der Stadt.
- Obere Denkmalbehörde - Für die Stadt Wuppertal ist dies die Bezirksregierung Düsseldorf. Diese beaufsichtigt die nachgeordneten Denkmalbehörden und wird - falls erforderlich - als Sonderaufsichtsbehörde tätig. Sie ist unter anderem auch für die Erteilung von Grabungsgenehmigungen nach § 15 DSchG NRW, für die Genehmigung von Denkmalbereichssatzungen, die Festsetzung von Grabungsschutzgebieten und die Entgegennahme von Meldungen über entdeckte Bodendenkmäler zuständig.
- Oberste Denkmalbehörde - Das zuständige Ministerium nimmt die Aufgaben der obersten Denkmalbehörde wahr. Es ist für Gesetzesinitiativen, die Auslegung des DSchG NRW und grundsätzliche Entscheidungen zuständig.
- Fachämter der Landschaftsverbände - Für Wuppertal sind das Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR-ADR) und das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland des Landschaftsverbands Rheinland (ABR).
Diese Ämter erforschen, bewerten und erstellen unter anderem Gutachten für Unterschutzstellungsverfahren.
Sie sind zudem bei den denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren von den Unteren Denkmalbehörden beratend zu beteiligen.
„Erhalt und Schutz von Denkmälern – Aufgaben der Eigentümer*innen
Nach dem DSchG NRW sind Eigentümer*innen verpflichtet, ihr Denkmal im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und vor Gefährdungen zu schützen (§ 7 DSchG NRW).
Sie müssen bauliche Veränderungen, Nutzungsänderungen oder Eingriffe am Denkmal rechtzeitig bei der Unteren Denkmalbehörde beantragen und dürfen solche Maßnahmen erst nach denkmalrechtlicher Erlaubnis durchführen.
Eigentümer*innen tragen damit eine zentrale Verantwortung für den Erhalt des kulturellen Erbes und wirken aktiv mit, die historische Bausubstanz für kommende Generationen zu bewahren.
Denkmalwerte - Was definiert ein Denkmal?
Nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.
Ein solches Interesse liegt vor, wenn die Objekte für die Erdgeschichte, die Geschichte des Menschen, die Kunst- und Kulturgeschichte, die Städtebau- und Siedlungsgeschichte oder die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse von Bedeutung sind – und ihre Erhaltung aus künstlerischen, wissenschaftlichen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen geboten ist.
Dabei können Denkmäler ganz unterschiedlich aussehen. Das DSchG NRW unterscheidet:
- Baudenkmäler – Gebäude, bauliche Anlagen oder technische Objekte
- Bodendenkmäler – archäologische Zeugnisse vergangener Zeiten oder Kulturen
- Gartendenkmäler – gestaltete Garten- und Parkanlagen, Friedhöfe oder Plätze
- Bewegliche Denkmäler – etwa Kunstwerke, Möbel oder Maschinen
- Denkmalbereiche – Ensembles und historische Orts- oder Stadtstrukturen
Regelungen zum Vorkaufsrecht
Bei Erwerb eines Denkmals innerhalb der Stadtgemeinde Wuppertal verzichtet die Stadt Wuppertal per Allgemeinverfügung vom 22.09.2023 auf ihr Vorkaufsrecht gem. § 31 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) in der aktuell gültigen Fassung.
Weitere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link (Öffnet in einem neuen Tab) im Stadtboten Nr. 31/2023.