Häufig gestellte Fragen und Antworten:
1. Welche Einrichtungen sind betroffen?
a) erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Kindertagesstätten, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, Heime, Ferienlager und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern.
b) Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, öffentlicher Gesundheitsdienst und ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen.
2. Was ist eine erlaubnispflichtige Kindertagespflege?
Einrichtungen der Kindertagespflege fallen unter die Neuregelungen, wenn es sich um eine nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtige Kindertagespflege handelt. Nach dieser Vorschrift bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis.
3. Welche Personen sind betroffen?
Alle in den genannten Einrichtungen Betreuten und Tätigen sowie ehrenamtlich Tätige und Personen während eines Praktikums auch wenn diese keinen direkten Kontakt zu Betreuten oder Patientinnen und Patienten haben. Die Tätigkeit richtet sich danach, ob die Personen regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig sind.
5. Wie kann die Immunität nachgewiesen werden?
Durch Vorlage
a) des Impfausweises, in dem zwei Masernimpfungen dokumentiert sind,
b) eines ärztlichen Zeugnisses, die eine Masern-Erkrankung bescheinigt,
c) einer Masern-Titer-Bestimmung. Der Nachweis von Masern-IgG zeigt eine zurückliegende Infektion oder Impfung an und es kann von einer ausreichenden Immunität ausgegangen werden.
Personen, die aufgrund eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes, aus dem hervorgeht, warum und für welchen Zeitraum eine Masernimpfung nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, sind von den Regelungen ausgenommen.
6. Welche Voraussetzungen müssen für die Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtungen erfüllt sein?
a) Kinder, die jünger als ein Jahr sind, können ohne Nachweis einer Impfung oder Immunität aufgenommen werden.
b) Für Kinder im Alter zwischen einem und zwei Jahren muss eine Impfung oder die Immunität nachgewiesen werden.
c) Der Nachweis von mindestens zwei Impfungen oder der Immunität ist für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr zu erbringen.
7. Was gilt ab dem 01.03.2020?
a) Eine Betreuung oder Tätigkeit darf nur begonnen werden, wenn zuvor ein Nachweis nach Nummer 5 erbracht wurde. Dies gilt nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen.
b) Alle Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, mussten der Leitung einen Nachweis bis zum Ablauf des 31.07.2022 vorlegen.
8. Was müssen die Einrichtungen ab dem 01.08.2021 tun?
Die Einrichtungen melden dem Gesundheitsamt die betreuten und tätigen Personen, für die kein Nachweis nach Nummer 5 erbracht wurde.
9. An wen kann ich mich mit Fragen wenden?
Frau Dr. Berg: Valeska.Bergstadt.wuppertalde, Tel: 0202 - 563 – 2929
Frau Spinger: Dana.Spingerstadt.wuppertalde, Tel: 0202 - 563 – 2502