Betriebsferien des Gesundheitsamtes vom 23.12.2024 bis zum 01.01.2025
Bitte beachten Sie, dass alle erforderlichen Unterlagen, die für eine Bearbeitung der Bescheinigung zur Mitnahme von Medikamenten/Betäubungsmitteln ins Ausland benötigt werden, bis Freitag, den 20. Dezember 2024, 10 Uhr, im Gesundheitsamt vorliegen müssen, um eine Bearbeitung vor den Feiertagen gewährleisten zu können. Ab dem 2. Januar 2025 sind die Mitarbeitenden des Gesundheitsamtes zu den gewohnten Öffnungszeiten erreichbar.
Beschreibung
Viele Patienten sind dauerhaft auf die Einnahme von Arzneimitteln, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, angewiesen.
Grundsätzlich können Patienten Betäubungsmittel, die nach den Bestimmungen der geltenden Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) von einem Arzt (der Arzt/die Ärztin muss in Wuppertal niedergelassen sein) verschrieben werden, in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge als (persönlichen) Reisebedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen.
Unter das BtMG fallen zum Beispiel auch Medikamente gegen das Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndrom (ADHS). Wichtig ist immer, dass die Menge den Urlaubstagen entspricht.
Dabei gilt Folgendes:
Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens
Wenn Sie bis zu 30 Tage in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens (Öffnet in einem neuen Tab) reisen und ärztlich auf verschriebene Betäubungsmittel angewiesen sind und mitnehmen wollen, brauchen Sie dafür eine Bescheinigung Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes.
Diese Bescheinigung zum Mitführen von Betäubungsmittel nach dem Schengen Abkommen (Öffnet in einem neuen Tab) muss beglaubigt werden. Sie können die Bescheinigung vom Gesundheitsamt Wuppertal beglaubigen lassen, wenn Sie in Wuppertal wohnen.
Für welche Medikamente benötige ich eine Bescheinigung?
- Betäubungsmittel: zum Beispiel morphinhaltige Schmerztabletten oder Schmerzpflaster
- Medikamente gegen das Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndrom (ADHS)
- Medikamente, die sogenannte ausgenommene Zubereitungen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind
- Medikamente mit den Inhaltsstoffen Tilidin, Zolpidem, Diazepam, Midazolam, Lorazepam, Oxazepam, Clonazepam, Tetrazepam, Temazepam und Phenobarbital
Unterschieden wird zwischen Reisen in Staaten des Schengener Durchführungsabkommens und in andere Länder.
(zurzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn – Stand 04.12.2024)
Reisen außerhalb des Schengen-Abkommens
Bei Reisen in andere Länder sollte der Patient eine beglaubigte Kopie der ärztlichen Verschreibung oder eine ärztliche Bescheinigung mit sich führen, die Angaben über die Einzel- und Tagesgabe enthält, um eine Abschätzung zu ermöglichen, ob die mitgeführten Betäubungsmittel der Dauer der Reise angemessen sind.
Für einen reibungslosen Grenzübertritt muss zuvor durch das Gesundheitsamt folgendes geprüft werden:
- Ist die ausstellende Ärztin/ausstellender Arzt dem Gesundheitsamt Wuppertal als zur Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr ermächtigte Ärztin/Arzt bekannt?
- Wird die Mitnahme entsprechender Medikamente durch Ihre behandelnde Ärztin/Ihren behandelten Arzt für notwendig gehalten?
- Entspricht die mitgeführte Menge an Betäubungsmittel dem Verbrauch der Betäubungsmittel während des Aufenthaltes?
wird die Maximaldosis (die maximal zulässige Gesamtverordnungsmenge des Arzneistoffes bei Grenzübertritt) nicht überschritten? - Der Verordnungszeitraum darf nicht mehr als 30 Tage betragen.
Eine Prüfung und Beglaubigung durch Ihr örtliches Gesundheitsamt kann erfolgen, wenn:
- alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
- die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum) mit den Angaben im Ausweisdokument übereinstimmen.
- für jedes Medikament eine eigene Bescheinigung vorgelegt wird.
GGfs. setzen Sie sich bitte mit der betreffenden Botschaft oder dem Konsulat in Verbindung. Dort wird man Ihnen Auskünfte zu den Einfuhrbestimmungen von Betäubungsmitteln geben, welche uns im Einzelfall nicht bekannt sind. In diesen Fällen ist das Formular Bescheinigung zum Mitführen von Betäubungsmitteln in Länder außerhalb des Schengener Abkommens (Öffnet in einem neuen Tab) zu verwenden.
Die spezielle ärztliche Bescheinigung ist vom Gesundheitsamt Wuppertal vor Antritt der Reise zu bestätigen.
Erforderliche Unterlagen
Senden Sie bitte vorab:
- die ärztlich ausgefüllte Bescheinigung
- das BTM-Rezept oder ein vormals ausgestelltes BTM-Rezept
- Ihr aktuelles Ausweisdokument auf das in der ausgefüllten Bescheinigung verwiesen wird( Personalausweis- oder Reisepasskopie
- Ihre Rufnummer
in Kopie/Scan an folgende E-Mail-Adresse: schengen-abkommenstadt.wuppertalde.
Ein*e Mitarbeiter*in wird sich telefonisch oder nachrichtlich per E-Mail bei Ihnen melden und mit Ihnen einen Termin vereinbaren.
Alternativ gibt es die Möglichkeit sich telefonisch unter der Durchwahl 0202-563-2903 oder 0202-563-2884 beim Gesundheitsamt zu melden.
Bitte vereinbaren Sie spätestens 14 Tage vor Reiseantritt einen Termin beim Gesundheitsamt.
Das vom Arzt vollständig ausgefüllte und unterschriebene Original-Formular und ein Ausweisdokument müssen Sie oder der gesetzliche Vertreter zum Termin mit-bringen.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und auch um auch mögliche Rückfragen vor Reisebeginn abklären zu können, legen Sie uns bitte rechtzeitig die notwendigen Unterlagen vor.
Das Gesundheitsamt übernimmt keine Gewähr dafür, dass auch mit einem richtig ausgefüllten Formular der Grenzübertritt reibungslos funktioniert, da die Einreisebestimmungen der einzelnen Länder sich jederzeit ändern können. Daher ist es sinnvoll, sich vor Reiseantritt die aktuellen Länderinformationen über das Auswärtige Amt einzuholen und sich zu informieren.
Homepage Auswärtiges Amt
Rechtsgrundlage
Betäubungsmittelgesetz (BtMG) (Öffnet in einem neuen Tab)
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) Schengener Abkommen (Öffnet in einem neuen Tab)
Gesetzgebungen des Ziellandes (Zu erfragen bei den Diplomatischen Vertretungen des jeweiligen Landes)
Bemerkungen
Des Weiteren können Sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erforderliche Formulare herunterladen.
Formulare Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Weitere Informationen zur Mitnahme von Betäubungsmitteln können auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte - BfArM - unter Betäubungsmittel abgerufen werden.