Grundsätzlich verboten ist neben dem Handel von bestimmten lebenden Greifvögeln, Papageien, Singvögeln, Reptilien, Amphibien und mancher Säugetiere, auch der Handel von Teilen und Erzeugnissen wie z.B. Elfenbein, bestimmten Tropenhölzern, Präparaten oder Tierfellen.
Den Schutzstatus betroffener Arten können Sie unter www.wisia.de (Öffnet in einem neuen Tab) nachschlagen.
Grundsätzliches zum Internationalen Artenschutz läßt sich hier (Öffnet in einem neuen Tab) nachlesen.
Beim Erwerb stets auf gültige Nachweise z.B. sog. „CITES“ achten
Meldepflicht
Der legale Erwerb, Besitz und Verkauf von artgeschützten Tieren, Pflanzen und deren Erzeugnisse ist mit Pflichten verbunden:
Der Besitz von besonders und streng geschützten lebenden Wirbeltieren muss sofort schriftlich beim Ressort Umweltschutz angezeigt werden. Kopien der Herkunftsnachweise und CITES-/EU-Bescheinigungen der Tiere sind, sofern vorhanden, beizufügen.
Hierzu kann das Serviceportal (Öffnet in einem neuen Tab) genutzt oder das jeweilige Meldeformular ausgefüllt werden.
Weiterhin sind unverzüglich zu melden:
- Nachzucht
- Abgabe
- Verkauf
- Tod
- Entlaufen/Entweichen
- Verlegung des Halteorts
Meldeformulare
Es besteht keine Anzeigepflicht für Wirbeltiere der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Anlage 5 BArtSchV
Ausnahmegenehmigungen
Für lebende und tote Tiere und Pflanzen, sowie deren Teile und Erzeugnisse der Arten, die in Anhang A der EU-Verordnung 338/97 (Öffnet in einem neuen Tab) gelistet sind, ist für kommerzielle Zwecke eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Die EU-Bescheinigung ("CITES") kann auf Antrag ausgestellt werden und ist in der gesamten EU gültig.
Für EU-Importe und Exporte (z.B. Großbritannien, Schweiz, Türkei, China) stellen Sie bitte zunächst den Antrag auf eine Vorlagebescheinigung, weitere Informationen finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab).
Den Antrag können Sie formlos per Email oder Post senden.
Bitte das genaue Kennzeichen (z.B. vollständige Fotodokumentation, Ring-Nr., Chip-Nr.) angeben!
Bei Präparaten, Kunstobjekten, Fellmänteln und Musikinstrumenten, senden Sie bitte Nachweise über die Art, Herkunft und Erwerb zu (ggf. Sachverständigengutachten).
Außerdem sind Fotos insb. über besondere Merkmale hilfreich.
Bei Souvenirs aus dem Urlaub gilt besondere Vorsicht und es entsteht Ihnen im Falle von artgeschützten Objekten schon im Urlaubsland selbst Aufwand. Ansonsten droht die Beschlagnahme beim Zoll. Hier (Öffnet in einem neuen Tab) erfahren Sie genaues zu den Arten in jeweiligen Urlaubsregionen.
Kennzeichnungen
Ziel der Kennzeichnung ist die eindeutige Identifikation, damit sich die Vorschriften für den Schutz auch umsetzen lassen und Manipulationen erschwert werden.
Ob und wie eine Art gekennzeichnet werden soll, ergibt sich aus Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).
„Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen (nach Maßgabe des Gesetzes).“