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WuppertalUmweltschutz

Fragen und Antworten zum Asphaltmischwerk am Uhlenbruch

Das Asphaltmischwerk NRW im Industriegebiet Uhlenbruch steht u.a. wegen Geruchsbelästigung in der öffentlichen Kritik. Hier finden Sie alle wichtigen Fakten zum Thema.

Klagen gegen die Genehmigung wurden zurückgezogen

Gegen die Genehmigung für das Asphaltmischwerk NRW wurden von AnwohnerInnen Widersprüche und Klagen eingereicht. Die UIB als Widerspruchsbehörde hatte die Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde nicht geklagt, also ist sie rechtskräftig.

Daraufhin wurden die ruhenden Klagen vom Verwaltungsgericht Düsseldorf wieder aufgenommen und die KlägerInnen aufgefordert, ihre Klagen zu begründen. Die KlägerInnen haben dann jeweils ihre Klage zurück genommen. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin die drei Verfahren eingestellt.

Der Betrieb des AM NRW erfolgt also rechtmäßig.

1. Genehmigungsverfahren

Um ein Asphaltmischwerk errichten und betreiben zu dürfen, muss ein gesetzlich definiertes Genehmigungsverfahren durchlaufen werden.

1.1. War die Errichtung des Asphaltmischwerkes genehmigungsbedürftig? Warum wurde die Öffentlichkeit vor der Errichtung nicht beteiligt?

Ein Asphaltmischwerk ist eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Bundes-Immissionsschutzverordnung, kurz: 4. BImSchV).

 

Dort steht für Asphaltmischwerke (Nr. 2.15) in der Spalte c ein "V", das bedeutet, dass die Behörde ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. §19 BImSchG) durchführen muss, es sei denn, der Anlagenbetreiber stellt einen Antrag auf Öffentlichkeitsbeteiligung. Das war beim Asphaltmischwerk am Uhlenbruch (AM-NRW) nicht der Fall.

 

Welche Anlagen als genehmigungsbedürftig eingestuft werden und ob dafür ein öffentliches Verfahren vorgeschrieben ist oder nicht, bestimmt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Darauf hat die Stadt Wuppertal keinen Einfluss.

 

1.2. Welche Behörde ist für die Genehmigung und Überwachung des AMW zuständig?

In der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) des Landes ist NRW geregelt, welche Behörde für die genehmigungsbedürftigen Anlagen zuständig ist. Je nach Anlagenart kann dies die Bezirksregierung Düsseldorf oder die Untere Immissionsschutzbehörde (UIB) der Stadt Wuppertal sein.

 

Für das AMW ist die Untere Immissionsschutzbehörde (UIB) der Stadt Wuppertal zuständig.

 

Ansprechpartner/in

Frau Vera Thöne

Tel.: 0202/563-6546

Mail: Vera.Thoenestadt.wuppertalde

1.3. Warum wurde der Betrieb des AMW genehmigt?

Planungsrechtliche Voraussetzungen gegeben

Zunächst war zu prüfen, ob die beantragte Anlage überhaupt planungsrechtlich am gewünschten Ort angesiedelt werden kann. Dazu wurde der Bebauungsplan herangezogen. Eine Asphaltmischanlage darf wegen der typischen Emissionen nur auf einer im Bebauungsplan als "Industriegebiet" ausgewiesenen Fläche errichtet werden. Für das Gelände Uhlenbruch existiert ein rechtsgültiger Bebauungsplan aus dem Jahre 1989 (B-Plan 507-Süd), der die Fläche als GI (Industriegebiet) ausweist. Von daher sprach aus Sicht der Bauleitplanung nichts gegen die Ansiedelung des Asphaltmischwerkes. Hier befand sich vorher eine Bauschuttsortieranlage, deren Betrieb seinerzeit bereits mit Staub- und Lärmemissionen sowie LKW-Verkehr verbunden war.

  

Genehmigungsverfahren ist gesetzlich geregelt

In der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) ist sehr detailliert geregelt, wie ein Genehmigungsverahren abzulaufen hat. Daran hat sich die UIB bei der Genehmigung des AMW gehalten. Hierin wird u.a. geregelt,

 

  • welche Angaben und Unterlagen ein Antrag enthalten muss,
  • dass die Genehmigungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Verfahren berührt wird, um Stellungnahme bitten muss,
  • dass die Genehmigungsbehörde Sachverständigengutachten einholen muss, sofern dies zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist und
  • welchen Inhalt ein Genehmigungsbescheid haben muss.

An diese Vorschriften hat sich die UIB bei der Genehmigung des AMW gehalten.

 

Nebenbestimmungen und Auflagen im Genehmigungsbescheid

Nach §6 BImSchG muss eine Genehmigung erteilt werden, wenn bestimmte Pflichten zum Schutz der Umwelt erfüllt werden. Diese Pflichten, die in der Regel in der Einhaltung von Grenzwerten bestehen, werden in der Genehmigung festgeschrieben. Die UIB stützte sich bei der Formulierung dieser so genannten "Nebenbestimmungen" (vgl. §12 BImSchG) auf die einschlägigen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften (z.B. TA-Luft, TA-Lärm).

 

Die Genehmigung des Asphaltmischwerkes ist mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehen, die sich u.a. auf die Begrenzung von Luftschadstoffen, Lärm und Staub beziehen.

 

Nach der Abwägung aller vorhandenen Informationen und Umstände erteilte die UIB im Juli 2010 die Genehmigung.

 

Die Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte musste spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Anlage mittels Gutachten nachgewiesen werden.

 

Die Anlage wurde im April 2011 in Betrieb genommen. Die Abnahmeprüfung erfolgte im Dezember 2011.

 

1.4. Ist es zutreffend, dass nach dem Erteilen der Genehmigung seitens der Firma dahingehend nachverhandelt wurde, auf eine Paralleltrommel zu verzichten? Warum konnte nachträglich auf das Errichten der Paralleltrommel verzichtet werden?

Der Anlagenbetreiber ist in seiner Entscheidung, welche Anlagentechnik er verwendet, frei. Am 11.07.2011 zeigte das AMW bei der UIB ordnungsgemäß entsprechend §15 Abs.1 BImSchG den Wegfall der ursprünglich geplanten Paralleltrommel an. Die UIB prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass durch den Wegfall der Paralleltrommel keine Nachteile für die Umwelt zu befürchten waren und somit keine wesentliche Änderung der Anlage vorlag. Das bedeutet, dass die angezeigte Änderung keiner Genehmigung bedurfte. Dies wurde dem Anlagenbetreiber mitgeteilt.

 

1.5. Ist es zutreffend, dass die Genehmigung für den Betrieb des AMW noch nicht endgültig ist, obwohl die Abnahmeprüfung im Dezember 2011 erfolgte? Wenn ja, wie begründet die UIB diese Tatsache?

Durch die Genehmigung wird die Errichtung und der Betrieb der Anlage gestattet und die Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben festgestellt. Diese Feststellungswirkung der Genehmigung ist aber von begrenzter Wirkung. Wurde eine Anlage genehmigt, hat der Anlagenbetreiber keine Garantie dafür, dass er die Anlage unbegrenzt so weiter betreiben kann, da zum einen die Genehmigung unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen steht und sich zum anderen ein gesetzlicher Vorbehalt der nachträglichen Anordnung aus §17 BImSchG ergibt. Nachträgliche Auflagen können z.B. ergehen, wenn sich nach Inbetriebnahme der Anlage ergibt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt sind. Bei einem Ortstermin im Dezember 2011 wurde durch die Stadt Wuppertal überprüft, ob die Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde und alle Nebenbestimmungen eingehalten werden.

 

2. Anlagentechnik und Grenzwerte

Bei dem Asphaltmischwerk handelt es sich um eine hochmoderne Anlage, die nach dem Stand der Technik errichtet wurde und betrieben wird. Die Anlage wurde in einem Industriegebiet errichtet. Im Umfeld eines Industriegebietes haben Anwohner/innen Belästigungen durch Lärm, Staub und Gerüchen in gesetzlich geregeltem Maß hinzunehmen.

2.1. Werden die Grenzwerte für den Schadstoffausstoß eingehalten?

Im BImSchG selbst sind keine Grenzwerte festgelegt. Im Genehmigungsbescheid für die Anlage wurden daher die in der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) vorgesehenen Grenzwerte für bestimmte Stoffe aufgelistet, deren Einhaltung der Anlagenbetreiber durch ein Gutachten einer anerkannten Messstelle nachgewiesen hat.

 

Stoff Gernzwert Messwert
Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub 20 mg/m³ 5 mg/m³
Schwefeloxide (SO2 und SO3), angegeben als SO2 0,35 g/m³ 0,11 g/m³
Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2 0,35 g/m³ 0,21 g/m³
Benzol (Eine Emissionsminderung mit einem Zielwert von 1 mg/m³ ist anzustreben.) 5 mg/m³ 1 mg/m³
organische Stoffe, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 50 mg/m³ 31 mg/m³

Aufgrund der vorliegenden Messergebnisse kann davon ausgegangen werden, dass durch den Betrieb des AMW keine Gesundheitsgefährdung für die Nachbarschaft entsteht.

Im Rahmen der Überwachung der Emissionen aus dem Betrieb von Asphaltmischanlagen kann auf die Messung polycyclischer aromatischer Kohlenwasserstoffverbindungen (PAK) verzichtet werden. Grundlage dieses Vorgehens sind Erfahrungen, die Mitte der 1990er Jahre, vornehmlich im Bundesland Hessen, gesammelt wurden.

Demnach sind insbesondere die als krebserregend eingestuften Vertreter dieser Stoffklasse (Benzo(a)pyren und Dibenzanthracen) unabhängig von der eingesetzten Technologie im Abgas der Anlagen praktisch nicht nachzuweisen. Messungen von Dioxinen und Furanen an unterschiedlichen Anlagen und bei Einsatz unterschiedlicher Brennstoffe haben gezeigt, dass die Konzentrationen dieser Schadstoffe weit unter dem geltenden Grenzwert der TA Luft von 0,1 ng/m3 liegen.

2.2. Werden die Grenzwerte für Geruchsbelastungen im Umfeld des AMW eingehalten?

Seit der Inbetriebnahme des AMW im April 2011 gingen bei der UIB Beschwerden über Geruchsbelästigungen im Umfeld der Anlage ein.

Die Behörde hat deshalb den Anlagenbetreiber aufgefordert, durch ein Gutachten einer nach §26 BImSchG anerkannten Messstelle nachzuweisen, dass die Grenzwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie Nordrhein-Westfalens (GIRL) eingehalten werden. Der Anlagenbetreiber legte dieses Gutachten im Januar 2012 vor. Demnach musste der Abluftkamin, über den sämtliche in der Anlage abgesaugten Emissionen in den freien Luftstrom abgeführt werden, erhöht werden, um nur noch eine gemäß GIRL als irrelevant einzustufende Zusatzbelastung von 2% der Jahresstunden zu emittieren.

 

Die Erhöhung des Abluftkamines bedurfte einer Änderungsgenehmgung nach §16 BImSchG. Als Beurteilunggrundlage für diese Genehmigung dient der UIB das oben genannte Geruchsgutachten. Wegen der zentralen Bedeutung dieses Gutachtens ließ die UIB das Gutachten von der oberen Behörde, dem Landesumweltamt (LANUV), überprüfen. Das LANUV hat das Gutachten in einer Stellungnahme als plausibel beurteilt.

 

Das AMW hat den Antrag nach §16 BImSchG am 19. Oktober 2012 gestellt. Antragsgegenstände sind sowohl der Inhalt der im Mai 2012 abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung (Begrenzung der Produktionsmengen und -zeiten) als auch die Erhöhung des Schornsteines. Um das Verfahren zu beschleunigen, hat der Anlagenbetreiber gemäß §8a BImSchG parallel einen Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns der Schornsteierhöhung gestellt. Die UIB hat diese Zulassung erteilt und der Schornstein wurde am 06.11.12 erhöht. Später wurde auch die Änderungsgenehmigung erteilt.

 

Seit Inbetriebnahme der Anlage hat die UIB ca. 90 Ortsbegehungen mit Geruchsüberprüfungen im Umfeld des AMW durchgeführt. Dabei wurden durchaus Asphaltgerüche festgestellt, aber in keinem Fall konnten die zum Teil drastischen Schilderungen der Beschwerdeführenden nachvollzogen werden.

Der Anlagenbetreiber hat die erforderlichen Schritte durchgeführt, um die Geruchsemissionen unterhalb der Irrelevanzgrenze der GIRL zu halten. Die noch verbleibenden Geruchsbelästigungen müssen von der Nachbarschaft hingenommen werden, da selbst bei Durchführung aller möglichen technischen Verbesserungen eine Industrieanlage nicht emissionsfrei arbeiten kann. Dies ist nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen auch nicht erforderlich.

2.3. Werden die Grenzwerte für Lärmbelastungen im Umfeld des AMW eingehalten?

Darüber hinaus hatte das AMW gemäß § 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz angezeigt, die bereits mit der Gesamtanlage 2010 genehmigte Brecheranlage nicht semi-mobil, sondern stationär betreiben zu wollen. Diese Anzeige wurde inzwischen von der UIB bestätigt.

Die semi-mobile Brecheranlage hätte auf dem Anlagengelände fahren können, die stationäre ist fest an die Siebanlage angebaut. Im konkreten Fall haben sich außerdem Verbesserungen bei den Luft- und Lärmemissionen ergeben, da die semi-mobile Anlage mit einem Dieselmotor hätte betrieben werden müssen; die jetzt zum Einsatz gekommene stationäre Anlage wird hingegen elektrisch betrieben.

Es gab nach der Errichtung des Brechers Beschwerden über Lärm, die die UIB veranlasst haben, in dem Haus einer Beschwerdeführerin im Erlenroder Weg eine orientierende Lärmmessung durchzuführen. Da eine Überschreitung der gesetzlichen Immissionsrichtwerte nicht sicher auszuschließen war, wurde vom Anlagenbetreiber ein Lärmgutachten angefordert, dass die Lärmimmissionen bei Volllastbetrieb der Anlage (Mischtrommel, Siebanlage und Brecheranlage) und unter Einbeziehung der Vorbelastung durch die benachbarte Holzschredderanlage darstellt.

Ergebnis: An dem Wohnort der Beschwerdeführerin sowie einem weiteren Wohnhaus in der Erlenrode wird der zulässige Richtwert deutlich um mindestens 7 dB unterschritten. Nach TA Lärm sind diese Immissionen als irrelevant anzusehen.

2.4 Wurde die verwendete Filtertechnik in Frage gestellt? Ist es richtig, dass andere Asphaltmischwerke Filtertechniken verwenden, vergleichbar mit der Filtertechnik bei Müllverbrennungsanlagen?

Maßgeblich für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage ist, ob die Grenzwerte der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) eingehalten werden. Die Einhaltung dieser Grenzwerte hat der Betreiber des Asphaltmischwerkes durch ein auf Messungen basiertes Gutachten nachgewiesen. Die verwendete Filtertechnik (Gewebefilter) entspricht dem Stand der Technik gemäß VDI 2283.

 

Der UIB ist nicht bekannt, ob es Asphaltmischanlagen gibt, die mit einer sonst in Müllverbrennungsanlagen eingesetzten Rauchgasreinigungsanlage ausgestattet sind.

2.5. Wäre eine Einhausung der Anlage sowohl im Hinblick auf Geruchs- als auch auf Lärmbelästigungen eine erfolgversprechende Lösung?

Hier ist die Frage zu stellen, was mit „Einhausung“ gemeint ist. Es ist offensichtlich, dass nicht die gesamte Anlage mit einer Halle umbaut werden kann. Alle staubenden und lärmenden Anlagenteile sind entsprechend den Vorschriften gekapselt.

Die Idee, die Verladestation einzuhausen, wurde bereits vor längerer Zeit mit dem Anlagenbetreiber diskutiert. Hier sind allerdings auch Arbeitsschutzmaßnahmen für die LKW-Fahrer zu berücksichtigen. Die Luft aus dem Verladebereich müsste dann ja auch abgesaugt und über den Kamin abgeführt werden. Selbst wenn das technisch möglich wäre, würde das einen erheblichen Eingriff in die Anlagentechnik bedeuten.

In den einschlägigen Regelwerken(VDI 2283, TA Luft) wird eine derartige Einhausung der Verladung weder beschrieben noch gefordert.

 

3. Anlagenüberwachung

Auch nach der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens überwacht die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage.

3.1. Wird die Stadt Wuppertal die Einhaltung der Auflagen der Betriebsgenehmigung überprüfen?

Ja, genehmigte Anlagen werden von der UIB auf der Grundlage des §52 BImSchG regelmäßig überprüft.

 

Die Überprüfungen umfassen auch die Einhaltung der Auflagen zum Betrieb der Anlage. Die Abnahmeprüfung der Anlage erfolgte im Dezember 2011 durch die UIB und den am Verfahren beteiligten Behörden. Sinn und Zweck der Überprüfungen ist die Einhaltung der Normen des BImSchG und der Genehmigungsauflagen. Die Überwachung ist eine rein hoheitliche Aufgabe und obliegt allein der zuständigen Behörde.

3.2. Im Umfeld des AMW wird schwarzer Belag Fenstern, Autos, Pflanzen usw. festgestellt. Was ist die Ursache dafür?

In den vergangenen Jahren haben sich verschiedene Anwohner/innen in der Umgebung des Industriegebietes Uhlenbruch über schwarzen Belag auf Fenstern, Autos, Gemüse und Obst in den Gärten usw. beklagt. In allen Fällen vermuteten die Beschwerdeführenden das Asphaltmischwerk als Ursache.

  1. 2012 und 2013 hat das Landesumweltamt (LANUV) im Rahmen der Amtshilfe bei drei verschiedenen Beschwerdeführenden (im Nordosten, Nordwesten und Süden des Asphaltmischwerkes) Proben genommen und diese mit Staubproben vom Gelände des Asphaltmischwerkes verglichen. Ergebnis: die Beläge waren teilweise biologischen Ursprungs (Pilzbefall, Insektenausscheidungen) sowie aus dem Straßenverkehr stammend. Es konnte in keinem Fall ein Zusammenhang mit dem AMW festgestellt werden.
  2. 2013 wurden außerdem vom LANUV wiederum im Rahmen der Amtshilfe der schwarze Belag auf Äpfeln aus einem Garten an der Wittener Straße analysiert. Es konnte gezeigt werden, dass auf keinem der untersuchten Äpfel Staubpartikel gefunden werden konnten, die auf betriebliche Emissionen zurückzuführen sind. Die schwarzen Beläge auf den Äpfeln waren in allen Fällen auf Pilzerkrankungen zurückzuführen.
  3. 2015 wurden erneut vom LANUV im Rahmen der Amtshilfe Wischproben von Flächen auf Grundstücken am Erlenroder Weg und der Erlenrode genommen. Diesmal lag der Schwerpunkt auf einer möglichen PAK-Belastung. Ergebnis: „Eine Belastung mit PAK für den beprobten Bereich kann ausgeschlossen werden. Ein Zusammenhang zwischen der von den Beschwerdeführern wahrgenommenen Geruchsbelastung und einer PAK-Belastung ist ebenfalls auszuschließen. Bei der Partikelanalyse wurden zum größten Teil biologische und zum geringen Teil Siliziumoxid, Calciumverbindungen und Eisenoxid als Bestandteile gefunden. Die Anteile an biologischem Material in Form von Fasern bilden teilweise zusammen mit dem Siliziumoxid, Calciumverbindungen und Eisenoxid agglomerierte Partikel (=die beklagten schwarzen Flecken). Rückschlüsse auf das Asphaltmischwerk als Emittent können mit diesen Untersuchungsergebnissen nicht geführt werden. Der Vergleich mit den im Jahre 2012 im Mischwerk genommenen Proben ergibt keine vergleichbaren Zusammensetzungen."
  4. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat im Jahr 2015 das LANUV beauftragt, eine Untersuchung von Nahrungspflanzen auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) im Bereich des Asphaltmischwerkes in Wuppertal-Nächstebreck vorzunehmen. Im August pflanzte das LANUV in einigen Gärten in Hauptwindrichtung vom Asphaltmischwerk und in einem Kontrollgarten in entgegengesetzter Windrichtung gezielt Grünkohl an, da Grünkohl aufgrund seiner stark aufgegliederten Blätter und der ausgeprägten Wachsschicht besonders gut fettlösliche (lipophile) organische Schadstoffe, wie PAK, akkumulieren kann. Außerdem existieren für die Grünkohlexposition langjährig ermittelte Hintergrundwerte für NRW, so dass die Messwerte aus Wuppertal mit der Hintergrundbelastung in NRW verglichen werden können. Da es sich bei Grünkohl um eine Nahrungspflanze handelt, können die Messwerte zudem gesundheitlich bewertet werden. Die Auswertung ergab, dass an den Messpunkten in Wuppertal-Nächstebreck keine gegenüber der Hintergrundbelastung in NRW erhöhten immissionsbedingten Einträge von PAKgesamt, BaP sowie PAK-2 und PAK-4 vorliegen.

    Da im Jahr 2015 kein immissionsbedingter Eintrag von PAK in die untersuchten Nahrungspflanzen festgestellt und damit auch kein Einfluss des Asphaltmischwerkes nachgewiesen werden konnte, sieht es das LANUV als nicht erforderlich an, die Untersuchungen 2016 fortzusetzen.

Generell kann von Stoffen, die auf oder in einer Pflanze gefunden werden, nicht ohne Weiteres auf die Herkunft dieser Stoffe geschlossen werden. In einer von Industrie und Straßenverkehr geprägten Region wie der Stadt Wuppertal gibt es viele luftgetragene Schadstoffe, die ubiquitär sind, also überall vorkommen.

3.3. Wie wird sichergestellt, dass alle LKW mit Planen abgedeckt werden?

Der Anlagenbetreiber hat ein sehr großes Schild über der LKW-Beladestation anbringen lassen, dass auf die Pflicht zur Abplanung hinweist. Außerdem wird auf jeden Lieferschein darauf hingewiesen.

 

Bei stichprobenartigen Kontrollen durch die UIB wurde bisher kein beladener LKW gesichtet, der nicht abgeplant war.

4. Durch den erhöhten Schwerlastverkehr zum und vom AMW hat sich der Zustand des Straßenbelages in der Wittener Straße verschlechtert. Was wird dagegen getan?

Aus fachlicher Sicht des Ressorts Straßen und Verkehr kann die Behauptung, durch den erhöhten Schwerlastverkehr habe sich der Zustand des Straßenbelages in der Wittener Straße verschlechtert, nicht bestätigt werden. Die Wittener Straße steht als Hauptverkehrsstraße entsprechend der straßenrechtlichen Widmung dem öffentlichen Verkehr uneingeschränkt, d.h. auch für LKW, zur Verfügung und ist ausbaumäßig für entsprechende Belastungen ausgelegt. Eine erhöhte Unfallgefahr ist nicht gegeben. Es besteht keine Gefahrenzone, die eine veränderte Verkehrsführung rechtfertigen würde.

Grünkohl als Indikator für Schadstoffbelastung

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Stadt Wuppertal

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