Beschreibung
Beschreibung
Der Geburtsname eines Kindes kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt angepasst werden, wenn
- die Form der sorbischen Tradition entspricht und das Kind dem sorbischen Volk angehört
- die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Herkunft des Kindes entspricht oder
- die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt
Die Anpassung nach dem Geschlecht kann widerrufen werden. Dann ist eine neue Anpassung nach dem Geschlecht jedoch nicht mehr möglich.
Die Erklärung wird durch die sorgeberechtigten Eltern abgegeben. Ein über 14-jähriges Kind muss die Erklärung selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeben. Auch ein bereits volljähriges Kind kann die Erklärung abgeben.
Bis zur Beurkundung der Geburt ist die Erklärung formfrei möglich. Eine Erklärung, die nach Beurkundung der Geburt abgegeben wird, muss öffentlich beglaubigt werden. In diesem Fall ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.
Sofern die Erklärung nach Beurkundung der Geburt abgegeben werden soll, stellen Sie bitte eine Anfrage online (über Links und Downloads).