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Erteilung des Namens durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil

Hat die Mutter seit der Geburt die Alleinsorge für ein Kind, kann sie erklären, dass sie den Namen des Vaters erteilt oder einen Doppelnamen aus den Namen der Mutter und des Vaters bildet.

Erteilung des Namens durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil

Beschreibung

Beschreibung

Bei Alleinsorge erhält das Kind bei Geburt kraft Gesetzes den Namen der Mutter als Geburtsnamen. Die Mutter hat jedoch folgende Erklärungsmöglichkeiten:

  • Sie kann erklären, dass nur ein Teil ihrer Namen Geburtsname des Kindes wird (nur, wenn sie einen Doppelnamen führt)
  • Sie kann dem Kind den Namen des Vaters erteilen
    • Wenn der Vater einen Doppelnamen führt, ist auch nur ein Teil davon möglich
  • Sie kann erklären, dass das Kind einen Doppelnamen bestehend aus jeweils einen Namen von Mutter und Vater gebildet werden soll
    • die Reihenfolge ist frei wählbar
    • Der Doppelname wird mit Bindestrich geführt, es sei denn, sie erklärt, dass dieser ohne Bindestrich geführt werden soll

Der Vater muss zustimmen, wenn das Kind (auch) seinen Familiennamen erhalten soll.
Ein über 14-jähriges Kind muss in die Erklärung persönlich einwilligen.

Diese Erklärungen bedürfen der öffentlichen Beglaubigung. Eine persönliche Vorsprache ist daher erforderlich. Die Erklärungen müssen jedoch nicht am selben Ort und nicht gleichzeitig abgegeben werden.

Sind beide Elternteile deutsch, sprechen Sie bitte zu den Öffnungszeiten im Standesamt vor. Wenn mindestens ein Elternteil nicht deutsch ist, vereinbaren Sie bitte per Mail einen Termin mit dem internationalen Bereich.

In Zweifelsfällen können Sie auch eine Anfrage online stellen (siehe Links und Downloads).

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