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Rechtswahl für die Namensführung eines Kindes

Die sorgeberechtigten Eltern können unter gewissen Voraussetzungen erklären, dass das Kind den Namen nach einem ausländischen Recht erhalten soll.

Rechtswahl für die Namensführung eines Kindes

Beschreibung

Beschreibung

Die sorgeberechtigten Eltern können erklären, dass das Kind den Namen erhalten soll, nach

  • dem Recht des Staates, dem das Kind angehört
    • das darf auch eine zweite Staatsangehörigkeit sein
  • dem Recht des Staates, dem ein Elternteil angehört
    • das darf auch eine zweite Staatsangehörigkeit sein
  • deutschem Recht, sofern ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat

Die Staatsangehörigkeit ist durch folgende Unterlagen nachzuweisen:

  • gültiger Reisepass
  • Bei EU-Bürgern: gültiger Reisepass oder ID-Card

Die Erklärungen müssen nach Beurkundung der Geburt öffentlich beglaubigt werden. Eine persönliche Vorsprache ist daher erforderlich. Über 14-jährige Kinder müssen die Erklärung selbst abgeben.

Sofern diese Rechtswahl nach Beurkundung der Geburt erfolgen soll, stellen Sie bitte eine Anfrage online (siehe Links und Downloads).

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Links und Downloads

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