Beschreibung
Beschreibung
Die sorgeberechtigten Eltern können erklären, dass das Kind den Namen erhalten soll, nach
- dem Recht des Staates, dem das Kind angehört
- das darf auch eine zweite Staatsangehörigkeit sein
- dem Recht des Staates, dem ein Elternteil angehört
- das darf auch eine zweite Staatsangehörigkeit sein
- deutschem Recht, sofern ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
Die Staatsangehörigkeit ist durch folgende Unterlagen nachzuweisen:
- gültiger Reisepass
- Bei EU-Bürgern: gültiger Reisepass oder ID-Card
Die Erklärungen müssen nach Beurkundung der Geburt öffentlich beglaubigt werden. Eine persönliche Vorsprache ist daher erforderlich. Über 14-jährige Kinder müssen die Erklärung selbst abgeben.
Sofern diese Rechtswahl nach Beurkundung der Geburt erfolgen soll, stellen Sie bitte eine Anfrage online (siehe Links und Downloads).