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Amtliche Bescheinigung: festgestellte Grenzen

Eine Grundstückgrenze ist festgestellt, wenn ihre Lage in der Örtlichkeit ermittelt wurde (Grenzermittlung) und diese Lage von den Beteiligten (Eigentümer und Grenznachbarn) anerkannt wurde. Ob dies der Fall ist, kann in einer Bescheinigung dokumentiert werden.

Beschreibung

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Erhältlich als/Ausgabeformen:

  • Bescheinigungen können schriftlich per Post, E-Mail oder persönlich im Geodatenzentrum beantragt werden. Die Erstellung der Bescheinigung dauert aufgrund notwendiger Recherchen einige Tage.

Bitte besuchen Sie uns -wenn erforderlich- ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung (Öffnet in einem neuen Tab).

mehr darüber:

  • Die Anerkennung einer Grenze durch die Beteiligten erfolgt heute in einem Grenztermin vor Ort. Die Lage der Grenze wird durch das Katasteramt oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur markiert; z.B. durch Grenzsteine (Abmarkung). Das Ergebnis des Grenztermins wird in einer Grenzniederschrift beurkundet und die Lage der Grenze in Vermessungsrissen im Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters dauerhaft aufbewahrt.
  • Älteren Grundstückgrenzen, die nach früheren Rechtvorschriften gebildet wurden, kann diese Grenzfeststellung fehlen.
  • Kann eine bestehende Grundstücksgrenze nicht festgestellt werden, weil die Beteiligten sich nicht einigen und das Liegenschaftskataster wahrscheinlich nicht die rechtmäßige Grenze nachweist, wird die Grenze als „streitig“ bezeichnet.
  • In den Unterlagen des Liegenschaftskatasters kann recherchiert werden, ob eine Grenze festgestellt ist und darüber eine Bescheinigung erstellt werden.

Anwendung:

  • Solche Bescheinigungen werden z.B. in Verbindung mit Negativbescheinigungen aus dem Baulastenverzeichnis benötigt, um nachzuweisen, dass für eine Bauvorlage kein amtlicher Lageplan erforderlich ist (Bescheinigung gem. §3(3) BauPrüfVO).

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