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Baulastenverzeichnis: Auskunft und Auszüge

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Baubehörde, bestimmte Dinge, die das Grundstück betreffen, zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Darüber, ob auf einem Grundstück Baulasten ruhen, kann bei berechtigtem Interesse eine Bescheinigung ausgestellt werden. Die Bescheinigung ist auch per Online-Selbstentnahme erhältlich.

Beschreibung

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  • Eigentümer

Das berechtigte Interesse muss durch aussagekräftige Nachweise dargelegt und vom Baulastenverzeichnis geprüft werden.

Hinweis: Die Darlegung des berechtigten Interesses ist bei allen Formen von Auskünften und Auszügen erforderlich.

  • Ein schriftlicher Auszug (Bescheinigung aus dem Baulastenverzeichnis) enthält:
    • eine Bescheinigung über das Vorliegen bzw. Nicht-Vorliegen von Baulasten
    • Kopien bzw. PDF-Dateien der Baulasttextblätter und der Lagepläne zur Baulast.
  • Gerne können Sie unseren Online-Bestellassistenten (Öffnet in einem neuen Tab) nutzen, der Sie vollautomatisch durch den Bestellprozess führt und Ihnen die Bescheinigung als PDF-Download auf dem schnellsten Wege verfügbar macht. Weitere Informationen zur Online-Bestellung und den Bezahlmöglichkeiten finden Sie bei der Produktbeschreibung "Baulastenverzeichnis: Auszüge online bestellen" unter "Ähnliche Dienstleistungen".
  • Schriftliche Auszüge können auch formlos schriftlich per Post, E-Mail oder persönlich beim Baulastenverzeichnis bestellt werden. Telefonische Bestellungen sind nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass je nach Art der Beantragung unterschiedliche Gebühren entstehen können (siehe "Gebühren" im Abschnitt "Details"). 
  • Mündliche Auskünfte können telefonisch oder persönlich erfolgen. Die meisten Sachverhalte bzgl. Baulasten können telefonisch erörtert werden, beispielsweise die Auskunft, ob überhaupt Baulasten bestehen. 
  • Eine persönliche Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis ist im "Kundenzentrum - Bauen und Geodaten" möglich. Bitte besuchen Sie uns ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung.

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