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WuppertalRathaus & Bürgerservice

Parkausweis: für Schwerbehinderte - vorläufige Genehmigung

Personen mit Hauptwohnsitz in Wuppertal, die erstmalig das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) oder „Bl“ (blind) beantragen, können sich für den Zeitraum der Antragsbearbeitung eine vorläufige Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug ausstellen lassen.

Sollte der Antrag für das o. g. Merkzeichen abgelehnt werden, erlischt die Ausnahmegenehmigung sofort. Eine Verlängerung für den Zeitraum eines evtl. Widerspruchs- oder Klageverfahrens ist nicht möglich.

Parkausweis: für Schwerbehinderte - vorläufige Genehmigung

Beschreibung

Beschreibung

Die Ausweise können ab sofort über das Serviceportal (Öffnet in einem neuen Tab) beantragt werden.

Falls Ihnen für die Antragstellung im Serviceportal die technischen Voraussetzungen fehlen, ist eine Antragstellung auch postalisch möglich.

Ein Antragsformular im PDF-Format steht unter Links und Downloads zur Verfügung.

Es wird darauf hingewiesen, dass die vorläufige Ausnahmegenehmigung aus Kulanzgründen seitens der Stadt Wuppertal erteilt wird, um den zurzeit personell bedingt langen Bearbeitungszeiten beim Sozialamt, Team Schwerbehindertenrecht, Rechnung zu tragen. Ein rechtlicher Anspruch auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung besteht nicht.

Bei Ablehnung Ihres Antrags erlischt die vorläufige Ausnahmegenehmigung sofort. Eine Verlängerung für den Zeitraum eines evtl. Widerspruchs- oder Klageverfahrens ist nicht möglich.

Die Einrichtung eines Schwerbehindertenarkplatzes vor der Hauptwohnung oder der Arbeitsstätte ist erst nach Erhalt des "blauen" Parkausweises möglich und muss separat beantragt werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier

  • Die vorläufige Ausnahmegenehmigung gilt im Stadtgebiet Wuppertal
  • Auf der Ausnahmegenehmigung wird ein Kennzeichen eingetragen.

Wer die vorläufige Ausnahmegenehmigung besitzt, ist im Stadtgebiet Wuppertal berechtigt, ein Fahrzeug an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, bis zu 3 Stunden zu parken.

Achtung: Bei Zusatzbeschilderung mit  „Rettungsweg Feuerwehr“, „Einsatzfahrzeuge“, „Polizei“ „Dienstfahrzeuge etc.“ ist das Parken auch mit Ausnahmegenehmigung nicht gestattet.

Details

Links und Downloads

Kontakt

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