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Parkausweis für Schwerbehinderte "Blau" und Einrichtung von Parkplätzen für schwerbehinderte Menschen

Personen, die mit Hauptwohnsitz in Wuppertal wohnhaft sind, und einen Wuppertaler Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder „BL“ (Blind bzw. stark sehbehindert) besitzen, können einen Parkausweis für Schwerbehinderte „blau“ beantragen.

Des Weiteren besteht für Personen, die im Besitz eines blauen Parkausweises für Schwerbehinderte sind die Möglichkeit, einen Schwerbehindertenparkplatz vor der Wohnung oder der Arbeitsstätte zu beantragen.

Parkausweis für Schwerbehinderte "Blau" und Einrichtung von Parkplätzen für schwerbehinderte Menschen

Beschreibung

Beschreibung

1. Parkausweis für schwerbehinderte Personen

Der Parkausweis für Schwerbehinderte gilt innerhalb der EU.

Der Parkausweis ist unabhängig vom Alter personenbezogen und nicht auf andere Personen übertragbar. Er ist nicht auf ein bestimmtes Auto ausgestellt, sondern auf die Inhaberin bzw. den Inhaber. Daher kann der Parkausweis immer dann zum Einsatz kommen, wenn die berechtigte Person fährt oder gefahren wird.

Die erstmalige Ausstellung oder Verlängerung des Parkausweises muss schriftlich auf dem Postweg beantragt werden.

Beantragen Sie die Verlängerung am Anfang des Monats, in dem die Gültigkeit des Parkausweises endet.

Bei Verlust kann, nach vorheriger zwingend erforderlicher telefonischer Terminvereinbarung, persönlich vorgesprochen werden. 

Termine für die Ersatzausstellung können montags bis freitags zwischen 9 Uhr und 12 Uhr vereinbart werden.

Weitere Informationen zu den Parkerleichterungen und was beim Parken mit dem Parkausweis zu beachten ist, entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt unter Links und Downloads – Info Parkausweis für Schwerbehinderte EU-Modell blau.

2. Beantragung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes vor der Hauptwohnung oder vor der Arbeitsstätte in Wuppertal:

Personenbezogene Schwerbehindertenparkplätze können von der Stadt nur im öffentlichen Straßenraum vor der Hauptwohnung bzw. Arbeitsstätte eingerichtet werden.

Die Einrichtung kann nur dort erfolgen, wo es zulässig ist, der erforderliche Platz vorhanden ist und wo durch die Einrichtung der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird (z. B. nicht in Haltverbotsstrecken).

Ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes besteht nicht. Die Entscheidung, ob ein Schwerbehindertenparkplatz eingerichtet werden kann, trifft die Straßenverkehrsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen einer Einzelfallprüfung.

Voraussetzungen für die Einrichtung eines Schwerbehindertenparkplatzes vor der Hauptwohnung oder der Arbeitsstätte:

  • Im Bereich Ihrer Hauptwohnung bzw. Arbeitsstätte herrscht Parkraummangel und
  • Sie müssen darauf angewiesen sein, Ihr Fahrzeug in der Nähe der Wohnung bzw. Arbeitsstätte zu parken und
  • Es darf Ihnen kein privater Stellplatz oder eine Garage zur Verfügung stehen bzw. Sie müssen darlegen, dass es Ihnen nicht möglich ist, diese(n) mit zumutbaren Mitteln zu errichten bzw. zu mieten.

Sie können die Einrichtung und Verlegung eines bestehenden Parkplatzes beantragen.

Möchten Sie für beide Standorte -vor der Hauptwohnung und vor der Arbeitsstätte in Wuppertal- einen Parkplatz beantragen, füllen sie bitte beide Antragsformulare aus.

Die Antragsformulare finden Sie unter Links und Downloads.

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Links und Downloads

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