Inhalt anspringen

WuppertalRathaus & Bürgerservice

Erschließungsbeitrag

Der Erschließungsbeitrag wird für öffentliche Erschließungsanlagen erhoben. Das sind Straßen, Wege und Plätze, Wohnwege, Sammelstraßen, Parkplätze, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen.

Beschreibung

Beschreibung

Der Erschließungsbeitrag wird durch das Ressort Straßen und Verkehr erhoben.

Was ist ein Erschließungsbeitrag?

Zu den gesetzlichen Aufgaben einer Gemeinde gehört u.a. die Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen. Erschließungsanlagen sind erforderlich, damit Grundstücke baulich, gewerblich oder in anderer Weise genutzt werden dürfen. Der Investitionsaufwand zur Herstellung der Erschließungsanlagen trägt die Gemeinde. Dieser Aufwand wird über den Erschließungsbeitrag teilweise refinanziert. Kraftfahrzeugsteuern dienen dagegen nicht der Finanzierung der gemeindlichen Erschließungsanlagen.

Mit dem Erschließungsbeitrag wird der Erschließungsaufwand der Stadt Wuppertal refinanziert, der ihr für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage entsteht.

Der Erschließungsaufwand umfasst bei Straßen z.B.

  • die Kosten für die erstmalige Herstellung der Fahrbahn,
  • der Gehwege, der Parkstreifen,
  • der Radwege,
  • der Straßenbeleuchtungsanlagen,
  • der Straßenentwässerungsanlagen (Sinkkästen und Kanal) sowie
  • die Kosten für den Erwerb der ausgebauten Straßenflächen.

Zu dem Erschließungsaufwand gehören nicht die Kosten für die die Herstellung von öffentlichen und privaten Grundstücksentwässerungsanlagen sowie die Kosten für die Verlegung von Gas-, Wasser-, Strom und Kommunikationsleitungen. Hierfür werden andere öffentlich-rechtliche Abgaben (z.B. Kanalanschlussbeitrag, Kanalbenutzungsgebühren) oder privat-rechtliche Entgelte erhoben. Die Höhe des Erschließungsbeitrags richtet sich nach der Grundstücksfläche und nach Art und Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks. 

Der Beitragsmaßstab ist in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Wuppertal festgesetzt. Die Beitragspflicht für ein Grundstück entsteht, sobald die Erschließungsanlage auf ihrer gesamten Länge endgültig hergestellt ist und das Grundstück baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. Der Erschließungsbeitrag wird für die jeweilige Erschließungsanlage nur einmal erhoben, und zwar für deren erstmalige Herstellung.

Ein Grundstück, das durch mehrere Erschließungsanlage erschlossen wird, unterliegt für jede dieser Anlagen der Beitragspflicht. Der Erschließungsbeitrag kann bei Straßen auch für einzelne Straßenabschnitte erhoben werden oder er kann für einzelne Teileinrichtungen erhoben werden (z.B. nur für die Fahrbahn). Von diesen Möglichkeiten kann die Gemeinde Gebrauch machen, wenn die Erschließungsanlage nur teilweise erstmalig hergestellt ist und sie den bereits entstandenen Aufwand vorab refinanzieren will. Da eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind, kann es manchmal Jahrzehnte dauern, bis der Erschließungsbeitrag angefordert wird. Eine benutzbare Straße ist z.B. noch kein Indiz dafür, dass sie auch im rechtlichen Sinne endgültig hergestellt ist. Der Erschließungsbeitrag wird durch einen Beitragsbescheid angefordert.

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist. Der Beitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf der Klage angefochten werden.


Was sind beitragsfähige Erschließungsanlagen?
Erschließungsanlagen, für die die Gemeinde einen Erschließungsbeitrag erhebt, werden als beitragsfähige Erschließungsanlagen bezeichnet. Beitragsfähige Erschließungsanlagen sind zunächst alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb einer Gemeinde, die der Erschließung von Grundstücken dienen, soweit sie in einem Bebauungsplangebiet oder in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegen. Die durch den planungsrechtlichen Außenbereich verlaufenden Straßen, Wege und Plätze sind keine beitragsfähigen Erschließungsanlagen.
Beitragsfähige Erschließungsanlagen sind ferner die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Wohnwege, Fußwege), Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete, Parkflächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Grünflächen innerhalb der Baugebiete und Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen (z.B. Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle).
Die beitragsfähigen Erschließungsanlagen sind in § 127 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) im Einzelnen aufgeführt. Im folgenden Text sind die öffentlichen Straßen angesprochen, wenn von "Erschließungsanlagen" die Rede ist.


Wann wird der Erschließungsbeitrag erhoben?
Ob und wann der Erschließungsbeitrag erhoben wird, hängt von grundstücksbezogenen und von anlagenbezogenen Voraussetzungen ab.
Der Erschließungsbeitrag wird für ein Grundstück nur dann erhoben, wenn es baulich, gewerblich oder in anderer Weise genutzt werden darf. Ein Grundstück, das diese Voraussetzungen vorübergehend nicht erfüllt, weil z.B. bei einem Hinterliegergrundstück die Erschließung nicht gesichert ist, unterliegt noch nicht der Beitragspflicht. Der Erschließungsbeitrag kann von der Gemeinde frühestens erst dann erhoben werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (siehe hierzu § 133 Abs. 1 BauGB).
Der Erschließungsbeitrag wird für eine Erschließungsanlage erst dann erhoben, wenn sie über ihre gesamte Länge (!) endgültig hergestellt ist (siehe hierzu § 133 Abs. 2 BauGB). Ist eine Erschließungsanlage erst auf einer Teilstrecke ausgebaut, kann die Gemeinde noch keinen Erschließungsbeitrag erheben. Dies wäre bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen nur dann möglich, wenn sich die Gemeinde für eine abschnittsweise Abrechnung der Erschließungsanlage entscheidet.
Die Gemeinde legt in ihrer Erschließungsbeitragssatzung durch sogenannte Herstellungsmerkmale fest, wann z.B. eine Straße endgültig hergestellt ist. Ist der Straßenausbau nach diesen Herstellungsmerkmalen erfolgt und liegen auch die weiteren Voraussetzungen vor, die die Rechtsprechung im Laufe der Jahre hierzu entwickelt hat, entsteht für eine Straße die sachliche Erschließungsbeitragspflicht. Die weiteren Voraussetzungen umfassen einen Ausbau gemäß dem für die Straße festgelegten Bauprogramm. Das Bauprogramm kann z.B. in einem Ratsbeschluss festgelegt sein. Der Straßenausbau muss ferner die Anforderungen an eine rechtmäßige Straßenherstellung im Sinne des Planungsrechts erfüllen (siehe hierzu § 125 BauGB). Nicht zuletzt muss eine Straße gemäß dem Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) für den öffentlichen Verkehr gewidmet sein, soweit es sich nicht um eine alt-öffentliche Straße handelt (siehe hierzu §§ 6 und 60 StrWG NRW).
An den zahlreichen Voraussetzungen wird schon deutlich, dass es unter Umständen Jahre dauern kann, bis bei Straßen alle Anforderungen erfüllt sind, die es der Gemeinde erlauben, den Erschließungsbeitrag anzufordern.

Details

Links und Downloads

Kontakt

Erläuterungen und Hinweise

Auf www.wuppertal.de verwenden wir ausschließlich technisch notwendige Cookies sowie das Webanalysetool Matomo zur anonymisierten statistischen Auswertung. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit in unseren Datenschutzeinstellungen widerrufen. Weitere Informationen und Hinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Datenschutzeinstellungen (Öffnet in einem neuen Tab)
Sprache auswählen
Seite teilen