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Erschließungsbeitrag

Der Erschließungsbeitrag wird für öffentliche Erschließungsanlagen erhoben. Das sind Straßen, Wege und Plätze, Wohnwege, Sammelstraßen, Parkplätze, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen.

Beschreibung

Beschreibung

Der Erschließungsbeitrag wird durch das Ressort Straßen und Verkehr erhoben.

Mit dem Erschließungsbeitrag wird der Erschließungsaufwand der Stadt Wuppertal refinanziert, der ihr für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage entsteht. Der Erschließungsaufwand umfasst bei Straßen z.B. die Kosten für die erstmalige Herstellung der Fahrbahn, der Gehwege, der Parkstreifen, der Radwege, der Straßenbeleuchtungsanlagen, der Straßenentwässerungsanlagen (Sinkkästen und Kanal) sowie die Kosten für den Erwerb der ausgebauten Straßenflächen.

Zu dem Erschließungsaufwand gehören nicht die Kosten für die die Herstellung von öffentlichen und privaten Grundstücksentwässerungsanlagen sowie die Kosten für die Verlegung von Gas-, Wasser-, Strom und Kommunikationsleitungen. Hierfür werden andere öffentlich-rechtliche Abgaben (z.B. Kanalanschlussbeitrag, Kanalbenutzungsgebühren) oder privat-rechtliche Entgelte erhoben.

Die Höhe des Erschließungsbeitrags richtet sich nach der Grundstücksfläche und nach Art und Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks. Der Beitragsmaßstab ist in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Wuppertal festgesetzt.

Die Beitragspflicht für ein Grundstück entsteht, sobald die Erschließungsanlage auf ihrer gesamten Länge endgültig hergestellt ist und das Grundstück baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. Der Erschließungsbeitrag wird für die jeweilige Erschließungsanlage nur einmal erhoben, und zwar für deren erstmalige Herstellung. Ein Grundstück, das durch mehrere Erschließungsanlage erschlossen wird, unterliegt für jede dieser Anlagen der Beitragspflicht.

Der Erschließungsbeitrag kann bei Straßen auch für einzelne Straßenabschnitte erhoben werden oder er kann für einzelne Teileinrichtungen erhoben werden (z.B. nur für die Fahrbahn). Von diesen Möglichkeiten kann die Gemeinde Gebrauch machen, wenn die Erschließungsanlage nur teilweise erstmalig hergestellt ist und sie den bereits entstandenen Aufwand vorab refinanzieren will.

Da eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind, kann es manchmal Jahrzehnte dauern, bis der Erschließungsbeitrag angefordert wird. Eine benutzbare Straße ist z.B. noch kein Indiz dafür, dass sie auch im rechtlichen Sinne endgültig hergestellt ist.

Der Erschließungsbeitrag wird durch einen Beitragsbescheid angefordert. Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist. Der Beitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf der Klage angefochten werden.

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