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Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege

Übernahme der ungedeckten Kosten bei Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege im Rahmen der Hilfe zur Pflege

Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege

Beschreibung

Beschreibung

Kann ein pflegebedürftiger Mensch vorübergehend nicht zu Hause betreut werden, gibt es die Möglichkeit der Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege, um stationär versorgt zu werden.

 

Verhinderungspflege:

Wenn die Pflegeperson verreist oder aus anderen Gründen (z. B. Krankheit) verhindert ist, hat der Pflegebedürftige einen Anspruch auf eine Verhinderungspflege für bis zu vier Wochen im Jahr. Die Pflegekassen übernehmen hierfür einen Betrag von bis zu 1.612,00 € je Kalenderjahr für den pflegebedingten Kostenanteil der Verhinderungspflege. Diese können sowohl für häusliche Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst als auch für die Betreuung im Rahmen der Verhinderungspflege verwendet werden.

 

Kurzzeitpflege:

Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, ist die Aufnahme in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung möglich. Die Pflegeversicherung übernimmt dabei bis zu 1.774,00 € für insgesamt vier Wochen je Kalenderjahr. Es können weitere 1.612,00 € aus der Verhinderungspflege abgerufen und angesparte Betreuungsleistungen insbesondere für Unterkunft und Verpflegung verwendet werden. 

 

Anträge auf Übernahme der nicht durch das Pflegegeld und/oder Einkommen des Antragstellers/der Antragstellerin gedeckten Kosten der Kurzzeit-/Verhinderungspflege können unter folgenden Voraussetzungen gestellt werden: 

  • die zulässige Vermögensschongrenze von 10.000,00 € (Einzelperson), 20.000,00 €(Ehepaar) wird nicht überschritten
  • der Antragsteller/die Antragstellerin hat ihren Wohnsitz in Wuppertal

 

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