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Schwerbehindertenrecht: Leistungen am Arbeitsplatz

Für Menschen mit Behinderung gelten im Arbeitsleben besondere Regelungen, die hier im groben erläutert werden sollen. Als Schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hat.

Beschreibung

Beschreibung

  • Besonderer Kündigungsschutz: Schwerbehinderten und Personen mit einem GdB von 30 oder 40, die von der Agentur für Arbeit den Menschen mit Behinderung gleichgestellt wurden, kann nur dann gekündigt werden, wenn zuvor das Inklusionsamt des Landschaftsverbandes Rheinland oder Westfalen Lippe zugestimmt hat. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate besteht.  
  • Zusatzurlaub: Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Arbeitswoche Zusatzurlaub.
  • Finanzielle Zuschüsse: Arbeitgeber können für ihre Mitarbeitende, bei denen eine Schwerbehinderung vorliegt, bei der Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben Zuschüsse zur behindertengerechten Einrichtung des Arbeitsplatzes beantragen. Die finanziellen Hilfen für schwerbehinderte Menschen und deren Arbeitgeber können auch Personen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 erhalten, wenn sie den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden sind.

Die Gleichstellung ist möglich, wenn infolge der Behinderung (Grad der Behinderung weniger als 50 aber mindestens 30) ohne die Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder behalten werden kann. Darüber informiert und entscheidet die Agentur für Arbeit.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Integrations-/Inklusionsämter, den örtlichen Fachstellen bei der Agentur für Arbeit   

Die Inklusionsämter bei den Landschaftsverbänden Rheinland in Köln und Westfalen Lippe in Münster sind neben der individuellen Beratung auch für die Informationen über besondere Leistungen zum Erhalt des Arbeitsplatzes zuständig. Sie informieren auch über den Kündigungsschutz, die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben und den Zusatzurlaub.

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