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Schwerbehindertenrecht: Widerspruch

Falls Sie mit einem Bescheid in Ihrer Schwerbehindertenrechtsangelegenheit nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch erheben. Die Entscheidung wird dann noch einmal überprüft.

Schwerbehindertenrecht: Widerspruch

Beschreibung

Beschreibung

1. Voraussetzungen für einen Widerspruch:

  • Der angefochtene Bescheid darf nicht älter sein als ein Monat. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.
  • Der Widerspruch muss schriftlich (Brief, Fax, Scan, Email) oder zur Niederschrift bei einer Behörde erhoben werden. (Ein Einschreiben ist nicht erforderlich und steht im eigenen Ermessen). 
  • Der Widerspruch kann auch per Mail eingesandt werden, muss dann allerdings die Original-Unterschrift aufweisen (z.B. per Scanner) bzw. die Unterschrift kann nachgereicht werden. Sollten Sie weder über einen Scanner noch über ein entsprechendes Schreibprogramm verfügen, muss die Unterschrift per Fax oder auf dem Postweg nachgereicht werden. Eine Bearbeitung des Widerspruchs ohne handschriftliche Unterschrift ist nicht möglich.
  • Der Widerspruch muss begründet werden. 

2. Was in einem Widerspruch stehen sollte:      

  • Was Sie mit Ihrem Widerspruch erreichen wollen (höherer GdB, Merkzeichen...).
  • Welche Gesundheitsstörungen Ihrer Meinung nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt wurden (einschließlich der seit Antragstellung neu aufgetretenen oder verschlimmerten).
  • Welche medizinischen Unterlagen noch beigezogen werden sollten.
  • Wenn Sie eigene Unterlagen dem Widerspruch beifügen, sollten diese nicht älter als zwei Jahre sein.

3. Ablauf des Widerspruchsverfahrens:

  • Nach Eingang Ihres Widerspruchs, der schriftlich bestätigt wird, wird er geprüft und es werden eventuell weitere medizinische Unterlagen beigezogen. Anschließend wird der Widerspruch unter ärztlicher gutachterlicher Beteiligung ausgewertet. Eine Eingangsbestätigung des Widerspruches erfolgt i.d.R. innerhalb von drei Wochen.
  • Sofern die erneute Überprüfung eine Höherbewertung zur Folge hat, erhalten Sie einen neuen Bescheid (Abhilfebescheid).
  • Wenn dem Widerspruch nur teilweise abgeholfen werden kann, d.h. Sie haben nicht alles bekommen, was Sie beantragt haben, erhalten Sie einen sogenannten Teilabhilfebescheid. Diesen erkennen Sie an der beigefügten Widerspruchsrücknahmeerklärung, die Sie, wenn Sie mit der neuen Entscheidung einverstanden sind, bitte unterschrieben zurückschicken.
  • Wenn dem Widerspruch nicht in Ihrem Sinne abgeholfen werden kann, wird der Widerspruch an die Bezirksregierung (BR) Münster (Tel. 0251 411 -0) weitergeleitet und dort erneut komplett geprüft.
  • Diese Weiterleitung an die Bezirksregierung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
  • Sollten Sie sich im Widerspruchsverfahren von einem Bevollmächtigten vertreten lassen, so kann der Widerspruch und auch die Widerspruchsbegründung über das beA (besondere elektronische Anwaltspostfach) übermittelt werden.

4. Dauer des Widerspruchsverfahrens:

Die Dauer des Widerspruchsverfahrens ist sehr unterschiedlich. Es ist jedoch nicht ungewöhnlich, wenn es sechs Monate oder länger dauert.

 

5. Falls Ihnen mitgeteilt wurde, dass sich Ihre Akte bei der Bezirksregierung befindet, rufen Sie bitte dort an. Die Stadt Wuppertal kann ab diesem Zeitpunkt keine Auskünfte zum Stand des Verfahrens mehr geben.

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