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Schwerbehindertenrecht: Beiblatt

Wenn Sie die Voraussetzungen für ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis erfüllen, können Sie dieses für die unentgeltliche Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) oder für eine Kraftfahrzeugsteuervergünstigung beantragen.

Beschreibung

Beschreibung

Wenn Sie einen zweifarbigen Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat besitzen und die Voraussetzungen für ein Beiblatt erfüllen, können Sie ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis beantragen. Bei erstmaliger Ausstellung muss zunächst der Schwerbehindertenausweis vorliegen, da das Beiblatt nur zusammen mit dem entsprechenden Ausweis gültig ist. 

Das Beiblatt kann für die unentgeltliche Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) oder für eine Kfz-Steuerermäßigung bzw. -befreiung genutzt werden.

ÖPNV-Beiblatt  

Ein ÖPNV-Beiblatt kann bei den Merkzeichen G, Gl, aG, H oder Bl ausgestellt werden.

Das ÖPNV-Beiblatt ist kostenfrei bei den Merkzeichen H oder Bl, sowie beim Bezug folgender Sozialleistungen

  • Leistungen nach dem SGB II
  • Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung)
  • Leistungen der Kriegsopferfürsorge

Für ein kostenfreies ÖPNV-Beiblatt ist ein entsprechender Leistungsnachweis erforderlich. Dieser ist bei fortbestehendem Leistungsbezug regelmäßig erneut vorzulegen.

Kfz-Beiblatt 

Bei den Merkzeichen G oder Gl kann statt des ÖPNV-Beiblatts ein Kfz-Beiblatt genutzt werden. 

Voraussetzung für eine Kfz-Steuerermäßigung oder -befreiung ist, dass das Fahrzeug auf den Namen der

anspruchsberechtigten Person zugelassen ist und ausschließlich durch, für oder mit dieser Person genutzt wird. 

Bei den Merkzeichen H, Bl oder aG ist eine Kfz-Steuerbefreiung möglich. In diesen Fällen genügt für die Steuerbefreiung in der Regel die Vorlage des Schwerbehindertenausweises beim zuständigen Zollamt (Öffnet in einem neuen Tab). Die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV und die Kfz-Steuerbefreiung können parallel genutzt werden. 

Kfz-Beiblätter sind nicht kennzeichenbezogen und behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit.

Verlust und Wechsel 

Verlust des Beiblatts

Bei Verlust eines Beiblatts informieren Sie die Schwerbehindertenstelle bitte schriftlich oder im Rahmen eines vereinbarten Termins. 

Ein neues Beiblatt wird Ihnen anschließend per Post zugesandt oder kann im Rahmen eines vereinbarten Termins abgeholt werden.

Wechsel zwischen ÖPBNV- und Kfz-Beiblatt

Ein Wechsel zwischen ÖPNV- und Kfz-Beiblatt ist grundsätzlich möglich.

Beim Wechsel vom ÖPNV-Beiblatt zum Kfz-Beiblatt senden Sie bitte das ÖPNV-Beiblatt mit der Wertmarke an die Schwerbehindertenstelle zurück und beantragen die Ausstellung eines Kfz-Beiblatts.  Ist die Jahreswertmarke noch mindestens sechs Monate gültig, beachten Sie bitte die Hinweise zur Rückerstattung der Kostenbeteiligung.

Beim Wechsel vom Kfz-Beiblatt zum ÖPNV-Beiblatt muss die Kfz-Steuervergünstigung zunächst bei der Zollverwaltung (Öffnet in einem neuen Tab) aufgehoben werden. Anschließend reichen Sie die entsprechende Bestätigung zusammen mit Ihrem Kfz-Beiblatt bei der Schwerbehindertenstelle ein und beantragen dort das ÖPNV-Beiblatt.

Hinweis: Kfz-Beiblätter sind nicht kennzeichenbezogen und behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit. Eine Abmeldebescheinigung des Fahrzeugs allein reicht daher für einen Wechsel nicht aus.

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