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WuppertalRathaus & Bürgerservice

Hilfen nach dem SGB XII für Flüchtlinge

Beschreibung

Beschreibung

Versorgung von:

  • ukrainischen Flüchtlingen, wenn Sie die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben und eine Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten
  • ukrainischen Flüchtlingen die die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, aber nachweisen, dass Sie in der Ukraine eine Altersrente beziehen
  • Personen mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Nebenbestimmung: Erwerbstätigkeit nicht erlaubt)

mit der notwendigen Hilfe zum Lebensunterhalt

Kontakt

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