Beschreibung
Beschreibung
Versorgung von:
- ukrainischen Flüchtlingen, wenn Sie die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben und eine Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten
- ukrainischen Flüchtlingen die die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, aber nachweisen, dass Sie in der Ukraine eine Altersrente beziehen
- Personen mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Nebenbestimmung: Erwerbstätigkeit nicht erlaubt)
mit der notwendigen Hilfe zum Lebensunterhalt