Hilfen nach dem SGB XII für Flüchtlinge
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Beschreibung
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Versorgung von:
- ukrainischen Flüchtlingen, wenn Sie die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII (Öffnet in einem neuen Tab) erreicht haben und eine Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (Öffnet in einem neuen Tab) erhalten
- ukrainischen Flüchtlingen die die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, aber nachweisen, dass Sie in der Ukraine eine Altersrente beziehen
- Personen mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Öffnet in einem neuen Tab) (Nebenbestimmung: Erwerbstätigkeit nicht erlaubt)
mit der notwendigen Hilfe zum Lebensunterhalt
- Der Serviceschalter im Haus der Integration hat Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und donnerstags bis 15:00 Uhr geöffnet.