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Elterngeld: Teilzeitbeschäftigung/Arbeitsaufnahme

Während des Elterngeldbezugs ist eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit bis zu maximal 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats des Kindes zulässig.

Elterngeld: Teilzeitbeschäftigung/Arbeitsaufnahme

Beschreibung

Beschreibung

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (angestellt oder selbstständig) während des Bezugs von Elterngeld ist der Elterngeldstelle immer schriftlich mitzuteilen. Verdienstauskunft und Bescheinigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit müssen vorgelegt werden.

Beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 32 Std. wird das Einkommen - auch wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt -angerechnet und das Elterngeld neu berechnet.

Als Einkommen vor der Geburt werden max. 2.770 € zugrunde gelegt.

Basiselterngeld

Es erfolgt volle Anrechnung.

Elterngeld Plus

TZ-Einkommen (netto) nach der Geburt ist niedriger als die Hälfte des Einkommens (netto) vor der Geburt:

  • TZ-Einkommen wird nicht angerechnet. Ausgezahlt wird die Hälfte des Elterngeldes, das ohne TZ-Einkommen errechnet wurde, für die beantragten Lebensmonate.

TZ-Einkommen (netto) nach der Geburt ist höher als die Hälfte des Einkommens (netto) vor der Geburt:

  • TZ-Einkommen wird angerechnet. Das so berechnete Elterngeld wird für die beantragten LM ausgezahlt. Nicht wie bisher pro Monat die Hälfte, sondern pro Monat der komplette Betrag, der unter Berücksichtigung des TZ-Einkommens errechnet wurde.

Achtung:

Aus den Einkünften aus Teilzeittätigkeit während des gesamten Bezugszeitraums wird der Durchschnitt ermittelt und in jedem Monat zugrunde gelegt.

Beispiel: 1 Monat Teilzeiteinkommen 200,--  und 1 Monat Teilzeiteinkommen 300,-- = zusammen 500,-- . Als Teilzeiteinkommen werden daher 250,-- als Durchschnitt pro Monat zugrunde gelegt.

Wird die zulässige durchschnittliche Arbeitszeit von 32 Stunden überschritten, fällt der Anspruch für den betreffenden Lebensmonat komplett weg

 

Unabhängig vom Einkommen besteht ein Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Sockelbetrages von 300,00 €, solange die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 32 Wochenstunden nicht überschritten wird.

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