Beschreibung
Beschreibung
- Unterhaltspflicht besteht bei Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bis zum 12. bzw. unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Falls die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vor Vollendung des 18. Lebensjahres beendet werden, können die Unterhaltsansprüche von der Beistandschaft verfolgt werden, auch wenn keine öffentlichen Leistungen für das Kind gewährt werden.
- Unterhaltspflichtige werden auf Leistungsfähigkeit für den Unterhalt überprüft.
- Hat der Elternteil kein Einkommen und ist nicht dauernd erwerbsunfähig, muss er sich im gesamten Bundesgebiet um Arbeit bemühen.