Beschreibung
Beschreibung
- Unterhaltspflicht besteht bei Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bis zum 12. bzw. unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Falls die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vor Vollendung des 18. Lebensjahres beendet werden, können die Unterhaltsansprüche von der Beistandschaft verfolgt werden, auch wenn keine öffentlichen Leistungen für das Kind gewährt werden.
- Unterhaltspflichtige werden auf Leistungsfähigkeit für den Unterhalt überprüft.
- Hat der Elternteil kein Einkommen und ist nicht dauernd erwerbsunfähig, muss er sich im gesamten Bundesgebiet um Arbeit bemühen.
Wer ist zuständig für die Heranziehung?
Hat ein in Wuppertal wohnhaftes Kind bereits vor dem 01.07.2019 Leistungen nach dem UVG (auch durch eine andere Stadt in Deutschland) erhalten, liegt die Zuständigkeit bei der Heranziehung der Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Wuppertal.
Erhält das unterhaltsberechtigte Kind erst nach dem 01.07.2019 erstmalig Leistungen nach dem UVG , ist das Landesamt für Finanzen (LaFin) zuständig.
Eindeutig gegeben ist die Zuständigkeit des LaFin, wenn das Kind erst nach dem 01.07.2019 geboren wurde.
Bei Zuständigkeit des LaFin kann die Heranziehungsabteilung bzw. die Bewilligungsabteilung der Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Wuppertal leider nicht weiterhelfen.
Es muss Kontakt mit der zuständigen Stelle beim LaFin aufgenommen werden.
Die Kontaktdaten befinden sich im ersten Anschreiben von LaFin - sollte ein solches noch nicht vorliegen, bleibt dieses abzuwarten.