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Elternzeit: Anspruch

Arbeitnehmer/innen haben Anspruch auf 3 Jahre Elternzeit, wenn Sie

1. mit ihrem Kind in einem Haushalt leben oder ein Pflegekind in
Dauerpflege aufgenommen haben

2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Auszubildende stehen Arbeitnehmer/innen gleich.

Elternzeit: Anspruch

Beschreibung

Beschreibung

- Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres

   des Kindes.

- Mit Zustimmung des Arbeitgebers können bis zu 12 Monate bis zur Vollendung

   des 8. Lebensjahres übertragen werden,

- Anmeldung muss spätestens 7 Wochen vor Beginn erfolgen

- Für Geburten ab 1. 7. 2015 beträgt die Anmeldefrist für die Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes 13 Wochen.

- Mutterschutzfristen werden angerechnet.

- Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für jedes Kind.

- Während der Elternzeit besteht grundsätzlich Kündigungsschutz.

- Erwerbstätigkeit ist erlaubt. Die durchschnittliche wöchentliche Stundenzahl darf während der Elternzeit 30 nicht übersteigen. Für Geburten ab dem 01.09.2021 gilt eine Höchstgrenze von 32 Wochenstunden. 

 

Einen Anspruch auf Elternzeit haben

 

  • die sorgeberechtigten leiblichen Eltern,
  • Adoptionspflegeeltern (Pflege mit dem Ziel der Adoption),
  • Väter, die noch nicht wirksam als Vater anerkannt worden sind oder über den Antrag auf Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde (mit Zustimung der sorgeberechtigten Mutter),
  • Vollzeitpflegeeltern,
  • Stiefeltern,
  • eingetragene Lebenspartner (jeweils mit der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils),
  • in besonderen Härtefällen Verwandte bis zum dritten Grad,
  • Großeltern, wenn sie das Kind einer mdj. Mutter betreuen. Elterngeldanspruch besteht nur über die Eltern des Kindes.

 

wenn sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, mit dem Kind in einem Haushalt leben und es überwiegend selbst betreuen und erziehen.

 

Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil braucht das Einverständnis des sorgeberechtigten Elternteils des leiblichen Kindes, um Eltenzeit in Anspruch nehmen zu können.

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