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UVG-Leistung

Alleinerziehende Elternteile erhalten Unterhaltsvorschuss, wenn der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt bezahlt.

Unterhaltsvorschuss: Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Beschreibung

Beschreibung

  • Unterhaltsvorschuss ist antragsabhängig (WEITER UNTEN GEHT ES UNTER "LINKS UND DOWNLOADS" ZUR (ONLINE-) ANTRAGSTELLUNG!).
  • Antragsteller/in muss alleinstehend sein, d.h. nicht mit dem anderen Elternteil zusammenleben und ledig oder verwitwet oder geschieden oder von seinem Ehegatten bzw. (eingetragenen) Lebenspartner dauernd getrennt leben.
  • Anspruch besteht für ein Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres bzw. darüber hinaus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn bestimmte Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind (Zugangsvoraussetzungen: alleinerziehender Elternteil erzielt ein Einkommen von mindestens mtl. 600 Euro oder es werden keine Leistungen nach dem SGB II bezogen oder das Kind fällt durch die Unterhaltsvorschussleistung aus dem SGB II-Bezug)
  • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Halbwaisenrenten sind zu berücksichtigen.
  • Höhe der Leistungen: 0 bis 5 Jahre mtl. 187,-- € (ab 01.01.2024 mtl. 230,-- €), 6 bis 11 Jahre mtl. 252,-- € (ab 01.01.2024 mtl. 301,-- €), 12 bis 18 Jahre mtl. 338,-- € (ab 01.01.2024 mtl. 395,-- €). Wird mehr Unterhalt gezahlt, besteht kein Anspruch auf die Leistung.
  • Der andere Elternteil wird zu den Kosten herangezogen.
  • Die Nationalität des Berechtigten ist unerheblich, es kommt auf einen bestimmten Aufenthaltsstatus an.

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