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Gewerbeanmeldung

Wenn Sie den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beginnen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

Zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie selbständig tätig werden wollen.

Die Behörde bescheinigt Ihnen schriftlich den Empfang der Gewerbeanzeige.

Gewerbeanmeldung

Beschreibung

Beschreibung

Bitte beachten Sie, dass die Gewerbemeldung gleichzeitig (sofort) mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit erfolgen muss. Wichtig ist auch, dass der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns angegeben werden muss. Die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Gewerbemeldung erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand!

Im Falle der Gewerbeanmeldung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) muss jeder Gesellschafter eine Gewerbeanmeldung vornehmen.

Weiterführende Informationen zum Thema "Gewerbe" stellt das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Homepage http://www.startercenter.nrw.de/index.html (Öffnet in einem neuen Tab) (Gründungsformalitäten / Infocenter Gewerbeanmeldung NRW) zur Verfügung.

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