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Aufstellererlaubnis

Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit - Erlaubnis

Beschreibung

Beschreibung

Wer gewerbesmäßig

  • Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten

aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Aufstellererlaubnis).

Aufgestellt werden dürfen nur solche Spielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind.

Zuständige Behörde ist

  • bei Einzelgewerbetreibenden die Hauptwohnsitzbehörde oder die Behörde, wo sich der Betriebssitz befindet
  • bei juristischen Personen die Behörde, wo sich die Hauptniederlassung befindet

 

Neben der Aufstellererlaubnis muss eine Bestätigung der zuständigen Behörde vorliegen, dass der jeweilige Aufstellort geeignet ist, um Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen(Geeignetheitsbestätigung). 

Sollten die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle aufgestellt werden, muss hierfür eine separate Erlaubnis vorliegen (Spielhallenerlaubnis).

Bitte beachten Sie, dass die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis ausgeübt werden dürfen. Ein eventueller Verstoß erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

HINWEIS

Seit dem 01.09.2013 setzt die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit voraus, dass die/der Antragsteller/in

  1. durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist, dass sie/er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Jugend- und Spielerschutz unterrichtet worden ist (Unterrichtungsnachweis - siehe Downloads/Links) und
  2. über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll. 

Zu beachten ist darüber hinaus, dass der Aufsteller mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen darf, die über einen Unterrichtungsnachweis (siehe Nr. 1) verfügen.  

Details

Links und Downloads

Kontakt

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