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Pfandleiher (Erlaubnis)

Gemäß § 34 der Gewerbeordnung (GewO) bedarf derjenige, der das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, der Erlaubnis (Pfandleihererlaubnis).

Pfandleiher (Erlaubnis)

Beschreibung

Beschreibung

Spezifische Voraussetzungen im Pfandleih-Gewerbe


1. Mittelnachweis

Zur Beurteilung, ob der/die Antragsteller/in die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten für den Gewerbebetrieb vorhalten kann, wird von hier eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Wuppertal Solingen Remscheid eingeholt, die sich hierzu gesondert mit dem/der Antragsteller/in in Verbindung setzen wird.

2. Versicherung

Der/die Pfandleiher/in hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern (§ 8 Pfandleiherverordnung).

3.  Aufbewahrung der Pfandgegenstände

Der/die Pfandleiher/in hat vor Beginn des Gewerbebetriebes anzuzeigen, welche Räume er für den Pfandleihbetrieb benutzt, ferner hat er jeden Wechsel dieser Räume unverzüglich anzuzeigen(§ 2 Pfandleiherverordnung).

 

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