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Orden und Ehrenzeichen (Erlaubnis)

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen (OrdenG) kann eine Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen ohne Vorlegung eines nach §§ 8 und 9 erforderlichen Besitznachweises erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.

Orden und Ehrenzeichen (Erlaubnis)

Beschreibung

Beschreibung

Der Antrag ist persönlich bei der Hauptwohnsitzbehörde unter Vorlage des Personalausweises oder eines Passes mit Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes zu stellen.

 

Der Antragsteller hat sein berechtigtes Interesse nachzuweisen (ausführliche Begründung in Schriftform).

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