Beschreibung
Beschreibung
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Zuständige Behörde ist
- bei Einzelgewerbetreibenden die Hauptwohnsitzbehörde
- bei juristischen Personen die Behörde, wo sich die Hauptniederlassung befindet
Bitte beachten Sie, dass Sie die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis ausüben dürfen. Ein eventueller Verstoß erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Hinweis zur Abmeldung eines Reisegewerbes:
Wer sein Reisegewerbe abmelden möchte, muss hierfür die Reisegewerbekarte zurückgeben.
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