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WuppertalRathaus & Bürgerservice

Informationen für das Aufstellen und Betreiben von Warenautomaten in gewerblichen Räumen

Beschreibung

Beschreibung

  • Im baurechtlichen Sinne ist die Aufstellung und der Betrieb von Warenautomaten gem. § 62 Abs. 1 Nr. 12 b BauO NRW grundsätzlich verfahrensfrei. Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung aller sonstigen Vorschriften. So kann der Standort auf einem Grundstück mit Auflagen oder Erlaubnissen verbunden sein. Sollten Warenautomaten in einem Gebäude aufgestellt werden, ist hierfür, insbesondere wenn damit eine Nutzungsänderung des Gebäudes oder der Räumlichkeiten einhergeht, gegebenenfalls eine baurechtliche Genehmigung erforderlich. In diesen Fällen können Sie sich an die Bürgerberatung Bauen (Öffnet in einem neuen Tab) wenden.

    Im Rahmen einer bereits vorhandenen und genehmigten gewerblichen oder öffentlichen Nutzung (z. B. Tankstellenshop, Fitnessstudio, Schule, Mensa, Rathaus, Einkaufszentrum, Hofladen, Diskothek, Spielhalle etc.) ist für die Aufstellung dieser Automaten eine baurechtliche Genehmigung nicht erforderlich.

  • Der Beginn der Tätigkeit muss bei der zuständigen Behörde am Ort der Hauptniederlassung angezeigt werden (§ 14 Gewerbeordnung). Handelt es sich um eine Aufstellung von mehreren Automaten in einer Betriebsstätte (z. B. ein sog. Automatenkiosk), ist für diese Betriebsstätte (ebenfalls) eine Anzeige bei der für diesen Ort zuständigen Behörde zu erstatten (in Wuppertal beim Gewerbecenter (Öffnet in einem neuen Tab)).

  • Lebensmittelrechtliche Vorschriften sind zu beachten. Zuständig ist das Bergische Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Öffnet in einem neuen Tab) in Solingen.

  • Der/die Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen bzw. den Namen der juristischen Person, die ladungsfähige Anschrift, sowie die Anschrift der Hauptniederlassung an jedem Automaten sichtbar anzubringen.

  • Alkoholische Getränke in Automaten dürfen in gewerblich genutzten Räumlichkeiten nur angeboten werden, sofern diese über eine technische Vorrichtung verfügen, die sicherstellt, dass Kinder und Jugendliche die alkoholischen Getränke nicht entnehmen können (§ 9 Abs. 3 Jugendschutzgesetz).

  • Das Anbieten von Wein, Branntwein, Likör, Weinbrand, Whisky, Rum, Gin, Wodka, Magenbitter und sonstige Spirituosen sowie damit zusammengesetzte alkoholhaltige Getränkezubereitungen (z.B. Wodka-Lemon, Whisky-Cola etc.) mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent und das Anbieten von überwiegend alkoholhaltigen Lebensmitteln ist verboten (§ 20 Gaststättengesetz).

  • Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen nur dann in der Öffentlichkeit in Automaten angeboten werden, wenn durch technische Vorrichtungen sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können (§ 10 Abs. 2 Jugendschutzgesetz).

  • Öffnungszeiten nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW:

    Für sog. Automatenkioske besteht ein Verkaufsverbot an Sonn- und Feiertagen. (VGH Kassel, Beschluss v. 22.12.2023, Az. 8 B 77/22 und VG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2023, Az. 7 E 3608/23), da sie als Verkaufsstellen unter das Ladenöffnungsgesetz fallen. Demnach ist an Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen keine Ladenöffnung gestattet. Zu beachten sind ebenfalls besondere Regelungen am 24. Dezember. An Werktagen dürfen Verkaufsstellen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (§ 4 Ladenöffnungsgesetz NRW).

 

Bitte beachten Sie, dass Verstöße gegen die o. g. Vorgaben Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren nach sich ziehen können.

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