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Wohnungshygiene

Immer wieder kommt es zu Anfragen beim Gesundheitsamt wegen vermüllten Wohnungen. Ist eine Wohnung nicht oder kaum noch begehbar, stellt dies eine Belastung für die Betroffenen selbst und oft auch für die unmittelbare Nachbarschaft dar. Das Gesundheitsamt hat hier nur begrenzt Möglichkeiten einzugreifen.

Wohnungshygiene

Beschreibung

Beschreibung

Extreme Vernachlässigung von Wohnraum kann zu gravierenden Hygienemängeln führen und die Gesundheit der Bewohner sowie der Nachbarschaft gefährden. Das Gesundheitsamt kann bei einer sog. "Messi-Wohnung" oft nur beratend oder vermittelnd tätig werden. Behördliche Eingriffe finden nur bei akuter Gefahr für Leib, Leben oder die öffentliche Sicherheit (z. B. extremer Schädlingsbefall, konkretes Auftreten von Übertragbaren Krankheiten, Tierquälerei) statt. Die Verantwortung liegt primär bei den Betroffenen oder Vermietern.

Wenn ein Verdacht auf sog. „Animal Hoarding“ - also die Haltung einer großen Anzahl von evtl. nicht angemessen versorgten Tieren - besteht, sollte das Veterinäramt informiert werden. Im Rahmen der bergischen Kooperation wird diese Aufgabe für Wuppertal, Remscheid und Solingen vom BVLA in Solingen wahrgenommen.

Sollte tatsächlich eine Gesundheitsgefährdung für die Bevölkerung bestehen, d.h. wenn eine bestimmte Krankheit oder ein bestimmter Erreger nachgewiesen wurden, kann das Gesundheitsamt unterschiedliche Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr anordnen. Diese Maßnahmen muss dann der Verursacher durchführen oder auf seine Kosten durchführen lassen. Falls der Verursacher nicht herangezogen werden kann, muss ersatzweise der Eigentümer bzw. Vermieter die Kosten tragen beziehungsweise die Maßnahmen umsetzen.

Hinweise zur Situation psychisch kranker Menschen: 
Kann eine Person ihr Zuhause und evtl. auch sich selbst nicht mehr ausreichend pflegen kann dies viele Ursachen haben. Eine mögliche Ursache ist, dass eine psychische Erkrankung vorliegt. In diesem Fall kann sich der/die Betroffene oder auch besorgte Dritte an den Sozialpsychatrischen Dienst des Gesundheitsamtes wenden. Eingriffe in die Wohnung sind damit allerdings nicht gerechtfertigt.

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