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Umschreibung ausländischer Führerscheine

Wer im Besitz eines ausländischen Führerscheins ist, darf 6 Monate ab Einreise mit dem Führerschein in Deutschland fahren. Wer länger als 6 Monate in Deutschland bleiben möchte, muss den Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben. Dies gilt nicht für Führerscheine aus EU-Staaten.

Umschreibung ausländischer Führerscheine

Beschreibung

Beschreibung

Seit dem 01.07.2011 darf mit einer ausländischen Fahrerlaubnis nur noch dann in Deutschland ein Kraftfahrzeug geführt werden, wenn das nach deutschem Recht erforderliche Mindestalter erreicht ist. Das heißt, man muss 18 Jahre alt sein, um hier - zum Beispiel mit einem US-amerikanischen Führerschein - Auto fahren zu dürfen.

Die Gültigkeit von ausländischen Führerscheinen in Deutschland richtet sich nach dem Herkunftsland des Führerscheines.

Dabei werden die Herkunftsländer in drei Kategorien unterteilt:

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  2. Staaten, die in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt sind
  3. alle anderen Staaten (Drittstaaten)

Je nachdem aus welchem Staat der Führerschein stammt, berechtigt der ausländische Führerschein unterschiedlich lange zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland.

EU oder EWR Staaten:

  • Führerscheine aus einem Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR Vertragsstaat berechtigen den Inhaber der Fahrerlaubnis im Umfang wie durch den ausländischen Führerschein nachgewiesen zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland. Eine Umschreibung ist im Regelfall nicht erforderlich. Ausnahmen gelten für befristete Führerscheine und die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE (LKW und Bus). Außerdem gelten besondere Regeln, wenn die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen wurde.

Staaten aus der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung:

  • Führerscheine aus Staaten, die in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt sind, berechtigen für 6 Monate zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland. Die Frist beginnt mit dem Tag der Wohnsitznahme in Deutschland. Nach diesem Zeitpunkt muss eine deutsche Fahrerlaubnis erworben werden. Je nach Fahrerlaubnisklasse und Herkunftsstaat gelten unterschiedliche Regelungen unter welchen Voraussetzungen eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt werden kann.

Drittstaaten:

  • Bei Führerscheinen aus Drittstaaten gilt auch die Regelung, dass der ausländische Führerschein für 6 Monate zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt. Die Frist beginnt ebenfalls mit der Wohnsitznahme in Deutschland. Um eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt zu bekommen, muss eine theoretische und praktische Befähigungsprüfung abgelegt werden.

Lernführerscheine:

  • Lernführerscheine, provisorische Führerscheine und Führerscheine, die im Ausland während eines nur vorübergehenden Aufenthaltes (unter 185 Tage) erworben wurden, können nicht anerkannt werden. Sie berechtigen weder zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland noch können sie umgeschrieben werden. Ebenso können keine internationalen Führerscheine umgeschrieben werden.

Weitere Informationen über Führerscheinbestimmungen für Inhaber ausländischer Führerscheine finden Sie in den Merkblättern des Bundesverkehrsministeriums und Links und Downloads.

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