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Grundsteuer

Beschreibung

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Die Grundsteuer ist neben der Gewerbesteuer die wichtigste der von den Gemeinden selbst verwalteten und individuell festgesetzten Steuern. Die Besteuerung knüpft an den Grundbesitz an. Die Stadt Wuppertal erhebt

  • Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) und
  • Grundsteuer B (sonstige Grundstücke und Gebäude).

 

Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen für 2022:

Grundsteuer A: 240 %

Grundsteuer B: 620 %

 

Ermittlung:

Für die Feststellung der Steuerpflicht sind der vom Finanzamt erteilte Einheitswertbescheid und der Grundsteuermessbescheid maßgebend. Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in drei Verfahrensschritten:

  1. Das Finanzamt bewertet zunächst anhand der Vorschriften des Bewertungsgesetzes den Grundbesitz / Steuergegenstand und ermittelt den Einheitswert.
  2. Im nächsten Schritt setzt das Finanzamt den Steuermessbetrag fest (§ 14, 15 Grundsteuergesetz).
  3. Im letzten Schritt wird die Steuer durch die Gemeinde festgesetzt.

 Die Berechnung stellt sich wie folgt dar:

Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Jahresgrundsteuer

 

Besonderheiten:

Die Stadt Wuppertal ist an die Festsetzungen des Finanzamts gebunden. Bei Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Grundsteuer müssen Sie sich daher an das zuständige Finanzamt wenden.

 

Die Hebesätze sind einheitlich für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und für die sonstigen Grundstücke und Gebäude (Grundsteuer B). In Zweifelsfragen setzen Sie sich bitte mit der/dem für die Abgabenart zuständigen Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in Verbindung.

 

Grundsteuer - Eigentumswechsel z. B. durch Kauf/Verkauf

 

Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück, die Eigentumswohnung usw. zu Beginn des Kalenderjahres gehört (Stichtag: 01.01.) Private Absprachen haben keine Wirkung gegenüber dem Steueramt.

 

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch das Steueramt vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung). Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Überganges folgenden Jahres. Der wirtschaftliche Übergang wird zumeist im Rahmen eines Kaufvertrages vereinbart, beispielsweise bei Zahlung des Kaufpreises oder zu einem festgelegten Datum.

Das Datum der Grundbucheintragung ist für die Entscheidung über die Zurechnung des Einheitswertes in den allermeisten Fällen nicht von Bedeutung.

 

Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst, wenn er einen Grundsteuerbescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht.

Der neue Eigentümer kann erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.

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