Beschreibung
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Bitte beachten Sie die Hinweise zur EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)unter dem Reiter Downloads
Wie setzt sich die Wassergebühr zusammen?
Die Wassergebühr setzt sich aus zwei nebeneinander bestehenden Grundgebühren (der Bereitstellungsgebühr und der Verrechnungsgebühr), sowie der mengenabhängigen Verbrauchsgebühr zusammen.
Die Bereitstellungsgebühr bemisst sich nach den am Hauswasserzähler angeschlossenen Wohneinheiten bzw. Wohneinheitengleichwerten (bei gewerblich genutzten Einheiten).Gebührenhöhe siehe unter Details.
Daneben wird die Verrechnungsgebühr festgesetzt, die sich nach der Zählergröße bemisst.(s.obigen Reiter Details.)
Die mengenabhängige Verbrauchsgebühr beträgt:
für jeden abgenommenen m³ : 1,80 € netto
Einzelheiten zu den Gebühren sind der Wassergebührensatzung zu entnehmen (siehe unter weitere links).
2. Wer ist gebührenpflichtig?
Gebührenpflichtig ist grundsätzlich derjenige, der im Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr Eigentümer des unmittelbar angeschlossenen Grundstücks ist, wobei vergleichbare dingliche Rechte (Erbbaurecht etc.) gleichgestellt sind. Nach der Rekommunalisierung der Wasserversorgung waren im Übergang zunächst auch die Mieter und sonstige schuldrechtlich Berechtigte neben dem Grundstückseigentümer gebührenpflichtig. Diese haben auch i.d.R. den Bescheid erhalten, sofern sie zuvor von der WSW auch die Wasserrechnung erhalten haben. Im Zuge der Zusammenführung der Wassergebühren mit den Schmutzwassergebühren beim Steueramt (vgl. gesonderte FAQ´s auf dieser Homepage) wird auf den Grundstückseigentümer umgestellt, der bei grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren typischerweise der Gebührenpflichtige ist.
3. Wie wird die Wassergebühr festgesetzt?
Die WSW Energie & Wasser AG liest als Verwaltungshelfer des Steueramtes weiter die Wasserzähler unterjährig ab. Nach der Ablesung erhalten Sie keine Rechnung über die bezogene Wassermenge, sondern einen gesonderten Wassergebührenbescheid. Dieser Bescheid setzt zum einen für den abgelesenen Zeitraum die Wassergebühr endgültig fest. Zum anderen ist die abgelesene Wassermenge Grundlage für die Festsetzung der weiter zu zahlenden Vorausleistungsbeträge (Abschläge).
Sollte der/die Grundstückseigentümer/in den Zählerstand mitteilen wollen, ist dies unter der Rufnummer 0202/569-5142 oder unter folgender E-Mail-Adresse möglich: E-Mail: standangabewsw-onlinede
4. Gibt es Gebührenermäßigungen oder Befreiungen?
Für den Bezug von Frischwasser gilt grundsätzlich ein Anschluss- und Benutzungszwang. Nach der Wasserversorgungssatzung kann im Einzelfall beim Eigenbetrieb eine Befreiung (Brunnen etc.) beantragt werden. Ist ein Anschlussnehmer vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit, entfällt auch die Gebührenpflicht. Weitere Befreiungsmöglichkeiten enthält die Wassergebührensatzung nicht. Wenn ein Anschlussnehmer aufgrund des Leerstandes seines Objektes kein Wasser bezieht, bleibt er dennoch verpflichtet, die Grundgebühren (Bereitstellungsgebühr und Verrechnungsgebühr) zu bezahlen. Eine Ermäßigung aufgrund erheblicher Wasserabnahmemengen ist nach dem Gebührenrecht nicht zulässig.
5. Was gilt bei Hydrantenstandrohren?
Wird Wasser durch Hydrantenstandrohre bezogen, so ist neben der Verbrauchsgebühr eine einmalige Anschlussgebühr sowie eine weitere Grundgebühr zu entrichten.(s. Reiter Details)