Beschreibung
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Für die Einleitung des Schmutzwassers in das öffentliche Kanalnetz (Schmutzwasserkanal) erhebt die Stadt Wuppertal die Abwasserbeseitigungsgebühr Schmutzwasser.
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats, der auf den Zeitpunkt der erstmaligen Benutzung folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss wegfällt.
Wer ist gebührenpflichtig ?
Gebührenpflichtig sind die Eigentümer/innen der am öffentlichen Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke. Eine Abrechnung mit Mietern und Pächtern ist satzungsmäßig nicht möglich.
Eigentümer ist die Person, die als Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen ist. Erfolgt ein Wechsel im Eigentum, so ist mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats der/die Rechtsnachfolger/in gebührenpflichtig. Als Tag des Wechsels gilt der Tag der Eintragung im Grundbuch (Das Steueramt erhält hierüber Nachricht durch das Amtsgericht).
Berechnungsgrundlage
Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwasserverbrauch. Die Frischwassermenge wird anhand der jährlichen Ablesung des Hauptwasserzählers durch die Wuppertaler Stadtwerke AG ermittelt.
Gebührenermäßigung
Die Abwassersatzung räumt für Wasserschwundmengen z.B. für Gartenbewässerung grundsätzlich die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung ein. Voraussetzung ist, dass Schmutzwasser im Jahr nachweislich nicht in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet wird. Der Eigentümer ist verpflichtet, auf seine Kosten einen entsprechenden Wasserzähler anzubringen.
Ein Abzug von Wassermengen erfolgt nur, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin innerhalb eines Monats nach der jährlichen Ablesung des Hauptwasserzählers schriftlich bei der Stadt Wuppertal, Steueramt, einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Weitere Möglichkeiten von Gebührenermäßigungen, wenn diese entsprechend nachgewiesen werden können:
Bäckereien, Wäschereien, Schwimmhallen, Autowaschstraßen, Betrieb von Klimaanlagen usw. Auskünfte hierzu erteilt das Steueramt.
Wasserverluste
Über die nicht eingeleiteten Frischwassermengen hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin einen Nachweis zu führen. Dieser Nachweis kann z.B. anhand eines Zwischenzählers erbracht werden. Die nachweislich nicht eingeleiteten Frischwassermengen werden bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühr gebührenmindernd berücksichtigt.
Zwischenzähler-Einbau
Zwischenzähler besorgen (z.B. im Baumarkt, im Sanitärgeschäft etc.),
- Zähler durch einen Installateur anbringen lassen oder ggf. selber einbauen,
- anschließend schriftliche Mitteilung an das Steueramt über das Einbaudatum, die Zählernummer und den Zählerstand,
- jährlich nach der Hauptzählerablesung eine schriftliche Mitteilung -auch per Fax oder E-Mail- an das Steueramt über den aktuellen Zwischenzählerstand.
Gebührensatz 2023
2,75 EUR je m³ Schmutzwassermenge