Verfahrensfrei – aber nicht regellos
Für kleinere, bauaufsichtlich unbedenkliche Bauvorhaben ist häufig keine Baugenehmigung erforderlich. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie diese Vorhaben ohne die Beachtung von Vorschriften ausführen dürfen. Für das Einhalten aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist die Bauherrschaft selbst verantwortlich.
Die Rechtsgrundlage für verfahrensfreie Vorhaben in Nordrhein-Westfalen ist § 62 BauO NRW 2018. Dort finden Sie eine vollständige Auflistung aller verfahrensfreien Vorhaben.
Was ist genehmigungsfrei?
Typische Beispiele
Verfahrensfreie Vorhaben sind zum Beispiel:
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt (ab 30 m³ müssen Abstandsflächen beachtet werden), z. B. Gartenhäuser, Schuppen, Klettergerüste
- Garagen bis 50 m² Brutto-Grundfläche
- Änderungen an Bauteilen im Inneren bestehender Gebäude (die keine Sonderbauten sind), die keine statische Funktion und Auswirkung haben
- Abbrüche von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
Dies ist keine vollständige Liste. Die genaue Auflistung aller verfahrensfreien Vorhaben finden Sie in den Absätzen 1 bis 4 des § 62 BauO NRW. Bei Fragen dazu berät Sie die Bürgerberatung der Bauaufsicht Wuppertal gerne.
Wann darf mit dem Bau begonnen werden?
Bei verfahrensfreien Vorhaben ohne Mitteilungspflicht können Sie grundsätzlich sofort mit dem Bau beginnen – vorausgesetzt, alle anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften werden eingehalten.
Bei Vorhaben, die zwar verfahrensfreien, aber mitteilungspflichtig sind, können Sie mit dem Bau beginnen, sobald Sie eine Bestätigung der Bauaufsicht erhalten haben, dass kein Genehmigungsverfahren erforderlich ist.
Rechtliche Regelungen und weitere Genehmigungen beachten
Auch ohne Baugenehmigungsverfahren gelten die Regelungen der Bauordnung und können weitere Erlaubnisse erforderlich sein
Da die Bauaufsicht das Vorhaben nicht in einem Genehmigungsverfahren prüft, müssen Sie selbst sicherstellen, dass alle weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Je nach Art Ihres Vorhabens können z. B. Vorgaben eines Bebauungsplanes zu beachten oder zusätzliche Genehmigungen oder Erlaubnisse erforderlich sein.
Zum Beispiel:
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Der Bebauungsplan legt eine sog. nicht überbaubare Grundstücksfläche fest. Ihr Vorhaben kann dann genehmigungsfrei sein, dennoch erlaubt der B-Plan nicht an jeder Stelle Ihres Grundstücks das Errichten Ihres Vorhabens.
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Ein Gartenhaus ist größer als 30m³? Sie müssen selbst drauf achten, dass Abstandsflächen von mind. 3 Metern zur Grundstücksgrenze eingehalten werden.
- Denkmalschutzrechtliche Genehmigung: Untere Denkmalbehörde der Stadt Wuppertal
- Baumfällgenehmigung: Untere Naturschutzbehörde der Stadt Wuppertal
- Wasserrechtliche Erlaubnis: bei Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten, Trinkwasserschutzgebieten oder bei Grundwasserberührung. Untere Wasserbehörde der Stadt Wuppertal
Bei Fragen dazu, welche weiteren Genehmigungen für Ihr konkretes Vorhaben erforderlich sein könnten und welche baurechtlichen Regeln zu beachten sind, berät Sie die Bürgerberatung der Bauaufsicht Wuppertal gerne.
Sie haben Fragen?
Die Bürgerberatung ist Ihre erste Anlaufstelle.