Ihre Fragen - unsere Antworten
An die Bauaufsicht Wuppertal werden täglich viele Fragen rund ums Bauen gestellt. Die häufigsten haben wir hier für Sie zusammengestellt. Für Fachbegriffe empfehlen wir außerdem einen Blick in unser Lexikon.
Brauche ich für mein Bauvorhaben eine Baugenehmigung?
Nicht jedes Bauvorhaben ist genehmigungspflichtig. In NRW gibt es verfahrensfreie Vorhaben (§ 62 BauO NRW), die Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW) und das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW). Welches Verfahren für Ihr Vorhaben gilt, hängt von Art, Größe und Lage des Vorhabens ab.
Die Bürgerberatung hilft Ihnen dabei, das richtige Verfahren zu ermitteln.
Wie reiche ich meinen Bauantrag ein?
Bauanträge werden über das Bauportal.NRW (Öffnet in einem neuen Tab) digital eingereicht. Für Verfahren, die noch nicht über das Bauportal abgewickelt werden können, steht das Serviceportal der Stadt Wuppertal zur Verfügung. Die Bürgerberatung informiert Sie gerne über den richtigen Einreichungsweg für Ihr Vorhaben.
Muss ich einen Architekten beauftragen?
DFür viele Bauanträge müssen die Bauvorlagen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt werden. Das sind insbesondere Architektinnen und Architekten sowie entsprechend eingetragene Bauingenieurinnen und Bauingenieure. Für bestimmte Vorhaben können auch eingeschränkt bauvorlageberechtigte Personen, etwa entsprechend eingetragene Meisterinnen und Meister des Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerks, bauvorlageberechtigt sein. Ob dies für Ihr Vorhaben gilt, hängt vom Einzelfall ab. Die Bürgerberatung klärt Sie gerne darüber auf, welche Anforderungen für Ihr Vorhaben gelten.
Was ist der Unterschied zwischen Genehmigungsfreistellung und vereinfachtem Baugenehmigungsverfahren?
Bei der Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW) wird kein Bauantrag gestellt. Das Vorhaben wird mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht. Mit der Ausführung darf grundsätzlich einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen begonnen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Stadt Wuppertal nicht erklärt, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Voraussetzung ist insbesondere, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt, dessen Festsetzungen sowie örtlichen Bauvorschriften nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist und keine Abweichung erforderlich wird.
Wie lange dauert die Bearbeitung meines Bauantrags?
Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von der Vollständigkeit der Bauvorlagen, der Komplexität des Vorhabens und erforderlichen Beteiligungen anderer Stellen ab. Nach § 71 BauO NRW gelten Entscheidungsfristen, die jedoch erst beginnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Fristbeginn vorliegen. Unvollständige Unterlagen führen regelmäßig zu Verzögerungen, weil fehlende Angaben oder Bauvorlagen nachgefordert werden müssen. Die Bürgerberatung kann Ihnen Hinweise dazu geben, welche Unterlagen regelmäßig erforderlich sind. Die formale Prüfung des eingereichten Bauantrags erfolgt im Verfahren.
Wie erfahre ich, ob für mein Grundstück Baulasten eingetragen sind?
Auskünfte über eingetragene Baulasten erteilt das Katasteramt der Stadt Wuppertal. Das Baulastenverzeichnis wird dort geführt. Auskunft erhalten kann, wer ein berechtigtes Interesse nachweist - zum Beispiel Eigentümerinnen und Eigentümer oder Kaufinteressierte.
Kann ich Einsicht in frühere Baugenehmigungen eines Grundstücks nehmen?
Ja. Einsicht in abgeschlossene Baugenehmigungsvorgänge erhalten Sie beim Bürgerservice Hausakten der Bauaufsicht Wuppertal. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Einsicht auf Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Personen mit berechtigtem Interesse beschränkt. Die Antragstellung erfolgt über das Serviceportal der Stadt Wuppertal (Öffnet in einem neuen Tab).
Wann ist eine Nutzungsänderung genehmigungspflichtig?
Eine Nutzungsänderung ist in der Regel genehmigungs- oder anzeigepflichtig, wenn durch die neue Nutzung andere oder weitergehende Anforderungen nach öffentlichem Recht entstehen - zum Beispiel beim Brandschutz oder der Stellplatzpflicht.
Eine Nutzungsänderung kann genehmigungspflichtig sein, auch wenn baulich nichts verändert wird. Entscheidend ist, ob für die neue Nutzung andere oder weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen, etwa beim Brandschutz, bei Stellplätzen oder beim Planungsrecht. Bestimmte Nutzungsänderungen können verfahrensfrei sein. Für zeitlich befristete Nutzungsänderungen bis zu zwölf Monaten außerhalb des Außenbereichs sieht § 64 Abs. 3 BauO NRW ein Anzeigeverfahren vor.
Ob und welches Verfahren für Ihre geplante Nutzungsänderung erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Bürgerberatung hilft Ihnen dabei, das richtige Verfahren zu ermitteln.
Was ist ein Vorbescheid und wann ist er sinnvoll?
Ein Vorbescheid nach § 77 BauO NRW 2018 ermöglicht es, baurechtliche Fragestellungen zu einem geplanten Vorhaben rechtsverbindlich klären zu lassen - bevor aufwändige Planungsunterlagen für einen Bauantrag erstellt werden. Das ist besonders sinnvoll, wenn grundsätzliche Fragen zur Bebaubarkeit eines Grundstücks oder zur Zulässigkeit einer bestimmten Nutzung geklärt werden sollen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Er bindet die Bauaufsicht nur hinsichtlich der konkret gestellten und beschiedenen Fragestellungen, ersetzt aber keine Baugenehmigung.
Wie lange gilt meine Baugenehmigung?
Eine Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen wurde. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Der Antrag sollte rechtzeitig vor Ablauf der Frist gestellt werden.
Unabhängig davon ist der Baubeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher mitzuteilen.
Ich möchte ein Grundstück teilen - was muss ich beachten?
Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist, dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, bedarf grundsätzlich einer Genehmigung der Bauaufsicht. Voraussetzung ist, dass nach der Teilung die Festsetzungen eines Bebauungsplans und alle baurechtlichen Anforderungen - etwa zu Abstandsflächen, Erschließung und Brandschutz - weiterhin eingehalten werden. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände vorliegt. Bei unbebauten Grundstücken ist in der Regel keine bauaufsichtliche Teilungsgenehmigung erforderlich.
Was ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und wann brauche ich sie?
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt, dass Wohnungen oder sonstige Nutzungseinheiten baulich hinreichend voneinander abgeschlossen sind. Sie wird insbesondere benötigt, wenn Wohnungs- oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gebildet werden soll. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ersetzt weder eine Baugenehmigung noch findet eine baurechtliche Zulässigkeitsprüfung statt.
Wie kann ich einen Termin bei den Bautechnischen Teams vereinbaren?
Termine bei den Bautechnischen Teams Ost und West werden ausschließlich über das Online-Terminvereinbarungssystem gebucht. Bitte halten Sie für die Buchung Ihr Aktenzeichen bereit.
Termine sind nur für laufende Verfahren möglich.
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