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Bauaufsicht Wuppertal

Wenn alles passt – die Genehmigungsfreistellung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie ein Bauvorhaben ohne Baugenehmigungsverfahren realisieren – auf dem Wege der Genehmigungsfreistellung. Hier erfahren Sie, wann das möglich ist und was Sie dabei beachten müssen.

Was ist die Genehmigungsfreistellung?

Bei der Genehmigungsfreistellung wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, dennoch muss ein vollständiger Bauantrag erstellt werden, der in allen Belangen genehmigungsfähig ist. Dieser Antrag wird der Gemeinde vorgelegt. Ergeht keine anderslautende Nachricht an die Antragstellung, kann einen Monat nach Antragseingang mit dem Bau begonnen werden.

Bitte beachten Sie:
Wenn die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nicht eingehalten werden, besteht das Risiko, dass im Nachhinein eine nicht gesetzeskonforme Planung oder Ausführung bemängelt wird. Dies kann einen Baustopp, Beseitigungsanordnungen und Bußgelder nach sich ziehen.

Die Rechtsgrundlage für die Genehmigungsfreistellung in Nordrhein-Westfalen ist § 63 BauO NRW.

Voraussetzungen und Ablauf

Für welche Vorhaben kommt die Genehmigungsfreistellung in Betracht?

Die Genehmigungsfreistellung kommt in Betracht für Gebäude:

  • die keine Sonderbauten nach § 50 BauO NRW sind,
  • die Wohngebäude sind und den Gebäudeklassen 1 bis 4 angehören oder
  • für sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und
  • für Nebenanlagen und Nebengebäude zu den oben genannten Gebäuden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Genehmigungsfreistellung tritt nur dann an die Stelle des Baugenehmigungsverfahrens, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans und widerspricht keiner der Festsetzungen.

  2. Die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches ist gesichert.

  3. Das Vorhaben entspricht der BauO NRW und den örtlichen Bauvorschriften.

  4. Das Vorhaben bedarf keiner Ausnahme, Befreiung oder Abweichung.

  5. Die Bauaufsicht Wuppertal erklärt nicht innerhalb eines Monats, dass das reguläre Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

     

Sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, ist ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Die Bürgerberatung hilft Ihnen dabei, das richtige Verfahren für Ihr Vorhaben zu ermitteln.


Bauvorlageberechtigte Personen

Für den Antrag der Genehmigungsfreistellung müssen Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt sein.


Wie läuft die Antragstellung ab?

Nachdem der vollständige Antrag auf Genehmigungsfreistellung bei der Gemeinde eingegangen ist teilt diese – unter Beteiligung der Bauaufsicht – der Bauherrschaft mit, ob möglicherweise doch das reguläre Baugenehmigungsverfahren zu durchlaufen ist oder ob binnen eines Monats mit der Bauausführung begonnen werden darf. In diesem Fall haben weder die Bauaufsicht noch die Gemeinde die Pflicht, den Bauantrag zu prüfen. Die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt in der Verantwortung der Bauherrschaft.


Wann darf mit dem Bau begonnen werden?

Sie können mit dem Bau beginnen, sobald Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist. Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen keine gegenteilige Erklärung erhalten haben. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.

Bitte beachten Sie:
Der Baubeginn ist der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen. Die Fertigstellung des Rohbaus sowie die abschließende Fertigstellung sind mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.


Erforderliche Unterlagen und weitere Genehmigungen

Welche Unterlagen sind einzureichen?

Für die Mitteilung eines genehmigungsfreigestellten Vorhabens sind mindestens folgende Bauvorlagen einzureichen, im konkreten Fall können weitere Unterlagen erforderlich sein:

Bedenken Sie, dass ein formal vollständiger Antrag die Voraussetzung zur Durchführung der Genehmigungsfreistellung ist. Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall erforderlich sind, erfahren Sie bei der Bürgerberatung der Bauaufsicht Wuppertal.

Auch ohne Baugenehmigung können weitere Erlaubnisse erforderlich sein

Da die Bauaufsicht das Vorhaben nicht inhaltlich prüft, müssen Sie selbst sicherstellen, dass alle weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Je nach Art Ihres Vorhabens können zusätzliche Genehmigungen erforderlich sein. 

Zum Beispiel: 

  • Denkmalschutzrechtliche Genehmigung: Untere Denkmalbehörde der Stadt Wuppertal (Platzhalter)
  • Baumfällgenehmigung: Untere Naturschutzbehörde der Stadt Wuppertal (Platzhalter)
  • Wasserrechtliche Erlaubnis - bei Vorhaben in Überschwemmungsgebieten, Trinkwasserschutzgebieten oder bei Grundwasserberührung – zuständig: Untere Wasserbehörde der Stadt Wuppertal (Platzhalter)
     

Bei Fragen dazu berät Sie die Bürgerberatung der Bauaufsicht Wuppertal gerne.

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Die Bürgerberatung ist Ihre erste Anlaufstelle.

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Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Stadt Wuppertal

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