Steuerliche Bescheinigung für denkmalgeschützte Gebäude und Gebäude in Denkmalbereichen
§§ 7i, 10f und 11b Einkommensteuergesetz (EStG)
Eigentümerinnen und Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden können für bestimmte Baumaßnahmen steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen.
Voraussetzung hierfür ist eine Bescheinigung der Unteren Denkmalbehörde (UDB).
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu:
- den Voraussetzungen für eine Bescheinigung,
- dem Ablauf des Verfahrens,
- und den konkreten To-dos für die Antragstellung,
- am Ende der Information den Link zum Antrag.
Rechtliche Grundlagen zur Bescheigung
Die Bescheinigung dient dem Finanzamt als Grundlage für die steuerliche Prüfung nach:
- § 7i EStG (vermietete denkmalgeschützte Gebäude),
- § 10f EStG (eigengenutzte denkmalgeschützte Gebäude),
- § 11b EStG (Verteilung von Erhaltungsaufwand).
Hinweis:
Die Untere Denkmalbehörde entscheidet nicht über die steuerliche Anerkennung oder die Höhe der Steuervergünstigung. Diese Entscheidung trifft ausschließlich das zuständige Finanzamt.
Welche Maßnahmen können bescheinigt werden?
Bescheinigt werden können Aufwendungen, die:
- dem Erhalt des Denkmals dienen oder
- erforderlich sind, um eine sinnvolle und wirtschaftliche Nutzung des Gebäudes zu ermöglichen,
- sofern die Maßnahmen denkmalpflegerisch vertretbar sind und vorab abgestimmt wurden.
Nicht bescheinigungsfähig sind insbesondere Maßnahmen:
- zur reinen Komfort- oder Luxussteigerung,
- zur bloßen Ertragsoptimierung,
- ohne denkmalpflegerische Notwendigkeit.
Wichtig: Abstimmung vor Baubeginn (Textform)
Alle Maßnahmen müssen vor Beginn der Arbeiten mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt werden.
Die Abstimmung muss in Textform erfolgen (z. B. per E-Mail oder schriftlicher Stellungnahme).
Hinweis:
Mündliche Absprachen (z. B. Telefonate oder Ortstermine) sind nicht ausreichend und können später nicht als Nachweis für die Bescheinigung anerkannt werden.
Ablauf und To-dos für Antragstellende
Vor Baubeginn
- Erforderliche Genehmigungen und/oder Erlaubnisse einholen
- Alle Maßnahmen vorab schriftlich mit der Denkmalbehörde abstimmen
Während der Maßnahme
- Nur erlaubte oder abgestimmte Maßnahmen umsetzen
- Alle abweichenden Änderung sind schriftlich abzustimmen
- Rechnungen und Zahlungsnachweise aufbewahren
Antragstellung
- Antragsformular ausfüllen
- Rechnungen vollständig sortieren und nummerieren
- Rechnungsliste vollständig ausfüllen
- Antrag inklusive Rechnungen und Rechnungsliste bei der UDB einreichen
Nach Prüfung
- Denkmalbehörde stellt die Bescheinigung aus
- Bescheinigung mit der Steuererklärung beim Finanzamt einreichen
Antrag zur steuerlichen Bescheinigung nach § 36 DSchG NRW
Hinweis
Eine detaillierte Hilfestellung zur Beantragung finden Sie unter oben stehendem Link.
Kurzüberblick
- Abstimmung vor Baubeginn erforderlich
- Abstimmung in Textform notwendig
- Nur notwendige und denkmalgerechte Maßnahmen
- Rechnungen sortiert und nachvollziehbar einreichen
- Denkmalbehörde bescheinigt – Finanzamt entscheidet