Das Alten- und Pflegegesetz NW verpflichtet die Kommune zur regelmäßigen Pflegeplanung. Dazu gehören Bestandsaufnahmen und Überprüfungen, ob über den Pflegemarkt ein qualitativ und quantitativ ausreichendes sowie wirtschaftliches Hilfeangebot für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen zur Verfügung gestellt wird. Weiterhin gilt es die Frage zu klären, ob und ggf. welche Maßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung des Hilfeangebotes ergriffen werden müssen.
Das APG NW eröffnet erstmals seit 2003 die Möglichkeit einer bedarfsabhängigen Steuerung von neu entstandenen teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Rat der Stadt Wuppertal hat in einer Sitzung am 11.05.2015 die Einführung einer verbindlichen Bedarfsplanung gem. §§ 11 (7) und 7 (6) APG NW beschlossen. Der erste verbindliche Bedarfsplan für die Stadt Wuppertal wurde vom Rat der Stadt am 02.05.2016 beschlossen und umfasst den Zeitraum 03.05.2016 bis 02.05.2019.
(siehe unten"Bedarfsplan")
Im Rahmen der Pflegeplanung erhalten Träger eine umfangreiche Beratung zu ihren Planungs- und Modernisierungsvorhaben, nach Fertigstellung der Bauten erfolgt eine Überprüfung.
Darüber hinaus erfolgt die beratende Begleitung von Trägern bei der Konzeption neuer Angebote bzw. der Weiterentwicklung bestehender Angebote.
Die Pflegeplanung bedient sich dazu verschiedener Arbeitsweisen:
- Erstellung von Fachplänen
- Abstimmung von Planungsvorhaben
- Beratung bei der Neukonzeption von Angeboten für Pflegebedürftige und deren Angehörige
An die Pflegeplanung wenden sich Personen und Träger, die Maßnahmen für Hilfe- und Pflegebedürftige im Bereich „Begegnung/Freizeit", „Wohnen", „Hilfe/Pflege" und „Information/ Beratung" planen und beratende Unterstützung wünschen. Die Prüfung von Planungsvorhaben des Neu-, Umbaus bzw. Modernisierung von teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen auf Einhaltung der Vorgaben des APG NW ist gesetzlich vorgeschrieben. Darüber hinaus ist die Pflegeplanung dankbar für Hinweise auf Defizite in den Wuppertaler Versorgungsstrukturen.