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Vermessung: Gebäude

In NRW besteht die gesetzliche Pflicht, Gebäude einmessen zu lassen, da die Liegenschaftskarte nur bei nahezu vollständiger Abbildung aller Gebäude und Flurstücke eines Stadtgebietes Sinn macht.

Beschreibung

Beschreibung

Inhalt/Details:

Jeder Eigentümer eines Grundstückes ist gesetzlich verpflichtet, eine Gebäudeeinmessung vornehmen zu lassen, wenn

  • ein Bauwerk errichtet oder
  • ein bestehendes Bauwerk in seinem Grundriss verändert wird.

Von der Einmessungspflicht ausgenommen sind:

  • Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude, die für eine dauernde Nutzung nicht geeignet oder für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden
  • Gebäude und –anbauten mit einer Grundrissfläche von weniger als 10 m²
  • sonstige Gebäude oder Grundrissveränderungen von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster

mehr darüber:

  • Bei der Gebäudeeinmessung werden alle Gebäudeeckpunkte und ihr Bezug zur Grundstücksgrenze eingemessen. Anhand dieser Daten wird ein Vermessungsriss angefertigt, um die Neubauten und Gebäudeveränderungen in die Liegenschaftskarte zu übernehmen.
  • Die Gebäudeeinmessungspflicht wird vom Katasteramt überwacht.

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