Beschreibung
Beschreibung
Personen die bereits in Ihrem Heimatland die Fischerei ausgeübt haben bzw. eine Fischerprüfung abgelegt haben und sich vorübergehend (nicht länger als 1 Jahr) in Nordrhein-Westfalen wohnen oder als TouristIn in Deutschland aufhalten, können für das laufende Kalenderjahr einen Ausländerfischereischein beantragen.
Deutsche Staatsangehörige müssen eine deutsche Fischerprüfung ( in dem Bundesland wo Ihr Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Fischerprüfung war/ist) erfolgreich ablegen.
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Details
Voraussetzungen
- Mindestalter 12 Jahre
- Grundsätzlich ständiger Wohnsitz außerhalb Deutschlands; alternativ Nachweis, dass die antragstellende Person seit weniger als einem Jahr für einen Aufenthalt in Deutschland gemeldet ist, oder Nachweis der Zugehörigkeit zu einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung einschließlich ihrer Angehörigen
- Bestätigung, dass im Herkunftsland ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten für einen tierschutzgerechten Umgang mit gefangenen Fischen sowie für den tierschutzkonformen Einsatz von Fischereigeräten erworben wurden
- Bestätigung, dass die vorstehenden Angaben vollständig, wahr und richtig sind und Bestätigung, dass Falschangaben von ordnungs- oder strafrechtlicher Relevanz sein können (bei Onlinedienstnutzung)
- Angabe des Wohnsitzes außerhalb Deutschlands und innerhalb der EU (bei Onlinedienstnutzung)
Verfahrensablauf
Die Beantragung eines Jahresfischereischeines (Ausländerfischereischein) kann online über das NRW-Serviceportal (Öffnet in einem neuen Tab) oder bei der örtlich zuständigen Behörde erfolgen. Örtlich zuständig ist die Gemeinde, auf deren Gebiet die Fischerei ausgeübt werden soll.
Dokumente
Bei Beantragung vor Ort:
- Amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Reisepass oder Personalausweis) oder Schülerausweis
- Nachweis über den ständigen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) außerhalb von Deutschland; alternativ Nachweis, dass die antragstellende Person seit weniger als einem Jahr für einen Aufenthalt in Deutschland gemeldet ist, oder Nachweis der Zugehörigkeit zu einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung einschließlich ihrer Angehörigen
- Bei Antragstellung für Dritte: entsprechende Vollmacht inkl. Selbstauskunft für die dritte Person. Siehe weitere Infos unter: https://www.lave.nrw.de/themen/fischerei/leitstelle-fuer-fischereischeinwesen (Öffnet in einem neuen Tab)
Gebühren
1.Antrag vor Ort
Verwaltungsgebühr des Landes: 10 Euro
Bearbeitungsgebühr der Gemeinde: 12 Euro
Fischereiabgabe: 10 Euro
Gesamtgebühr: 32 Euro
2. Online-Antrag (Landesdienst)
Verwaltungsgebühr des Landes: 10 Euro
Fischereiabgabe: 10 Euro
Gesamtgebühr: 20 Euro
Zahlungsarten
Vor Ort ist nur Zahlung mit EC - Karte möglich.
Online ist nur Zahlung per Kreditkarte möglich.
Was sollte ich noch wissen?
Wenn eine Person ohne ständigen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) in der Bundesrepublik Deutschland die Fischerei im Land Nordrhein-Westfalen ausüben möchte, muss diese einen gültigen Ausländerfischereischein (Jahresfischereischein) besitzen und diesen beim Angeln oder Fischen mit sich führen. Dies gilt auch für Personen, die weniger als ein Jahr für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind sowie für Mitglieder diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen oder deren Angehörige.
Gültig ist der Ausländerfischereischein (Jahresfischereischein) in Verbindung mit der für das jeweilige Kalenderjahr entrichteten Fischereiabgabe. Mit der Ausstellung des Ausländerfischereischeins wird die Fischereiabgabe für das entsprechende Kalenderjahr automatisch und gleichzeitig erhoben; hierüber wird ein entsprechender Nachweis ausgestellt.
Eine gesonderte Entrichtung der Fischereiabgabe als eigenständiger Verwaltungsvorgang ist daher nicht erforderlich.
Bei der Ausübung der Fischerei ist in Nordrhein-Westfalen neben
- dem Ausländerfischereischein auch der
- Nachweis über die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe für das entsprechende Kalenderjahr sowie
- ein amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass) oder Schülerausweis mitzuführen.
Die Beantragung über den Onlinedienst ist kostengünstiger und erfordert keine Terminvereinbarung.
Das Mitführen eines Fischereischeins ist auch beim Angeln an kommerziellen Angelteichen (z.B. „Forellensee“) verpflichtend.
Neben dem Fischereischein wird noch ein Fischereierlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers am jeweiligen Gewässer benötigt (z.B. Fischereigenossenschaft, Gewässereigentümer, Fischereirechtpächter). Der Fischereierlaubnisschein kann häufig auch in nahegelegenen Angelgeschäften und online erworben werden.
Rechtsgrundlage
§§ 31, 33, 34, 35 und 36 des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen in der aktuell gültigen Fassung
Links und Downloads
Links und Downloads
- NRW Info: Ausländerfischereischein (Öffnet in einem neuen Tab)
- NRW-Bund Serviceportal: Urlauber- und Ausländerfischereischein (Öffnet in einem neuen Tab)
- Urlauber- oder Ausländerfischereischein beantragen (Öffnet in einem neuen Tab)
- Muster Jahres-AusländerfischereischeinPDF-Datei220,02 kB
- Datenschutz DigiFisch EU DSGVO.pdfPDF-Datei361,78 kB
Kontakt
Organisationseinheiten
Zuständige Mitarbeiter/innen
| Name | Zuständigkeit | Telefon | E-Mail-Adresse |
|---|---|---|---|
| Fischereibehörde | Bitte E-Mails nur an diese Funktionsadresse senden! | 0202 563-5560 | |
| Frau Claudia Louise Kirrkamm | 0202 563-5262 | ||
| Frau Birgit Schiller | 0202 563-5781 |