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WuppertalRathaus & Bürgerservice

Fischereischein

Die Neuausstellungen und Verlängerungen von Fischereischeinen können ab sofort nur noch persönlich oder von einer bevollmächtigten volljährigen Person beantragt werden. Weitere Informationen folgen auf dieser Internetseite.

Um angeln zu dürfen ist ein gültiger Fischereischein, der aktuelle Nachweis der Zahlung der Fischereiabgabe sowie eine Gewässerkarte (Angelkarte) notwendig.

Beschreibung

Beschreibung

Das Landesfischereigesetz in Nordrhein-Westfalen wurde modernisiert. Ziel der Änderungen ist es, bürokratische Hürden abzubauen und den Zugang zum Fischereisport zu vereinfachen. 

Der bekannte (blaue) Fischereischein hat Bestandsschutz in NRW und muss spätestens bis zum Ablaufdatum ( max. 31.12.2030) in einen lebenslangen Fischereisschein im Scheckkartenformat umgewandelt werden.

Im Zuge der Verwaltungsmodernisierung und -digitalisierung in Nordrhein-Westfalen sind seit Juli 2026 umfangreiche Änderungen im Fischereigesetz NRW in Kraft getreten. Hierzu zählen insbesondere die Einführung des digitalen Fischereischeins und die digitale Entrichtung der Fischereiabgabe.

-> Neu ist, dass Gäste aus anderen Bundesländern, die Fischereiabgabe in Nordrhein-Westfalen abführen müssen.

Wer in Gewässern angeln möchte, muss die Fischerprüfung bestanden haben, über einen gültigen Fischereischein und einen aktuellen Nachweis über die Zahlung der Fischereiabgabe in NRW verfügen sowie einen Gewässerschein (eine Angelkarte) erworben haben. 

  1. Personen, die vor dem 1. Juli 2026 eine Fischerprüfung bestanden oder einen nach dem alten "blauen" Muster (nordrhein-westfälischen Jahres- oder Fünfjahresfischereischein) Fischereischein erhalten haben, müssen zwecks Überprüfung der „alten“ Fischereischeine bzw. Fischerprüfungszeugnisse auf Fälschungsmerkmale den neuen Fischereischein persönlich beantragen.
    Auf Wunsch können Bürgerinnen und Bürger ihren bisherigen Fischereischein bereits vorzeitig in das neue Format umtauschen. Die bereits gezahlte Fischereiabgabe wird auf den neuen Fischereischein übertragen. Für die Erteilung des neuen Fischereischeins fällt eine einmalige Gebühr an.

  2. Personen, die ab dem 1. Juli 2026 die Fischerprüfung bestanden haben, können den Fischereischein künftig auf zwei Wegen beantragen. Der Antrag kann bei der örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde des Hauptwohnsitzes) gestellt werden. Alternativ ist eine Online-Beantragung über das NRW-Serviceportal unter https://meineverwaltung.nrw/leistung/99042001012000 (Öffnet in einem neuen Tab) möglich; hierfür sind ein Login über die digitale Identitätsplattform (für NRW-Bürgerinnen und -Bürger: BundID) mittels eID-Funktion sowie die Nutzung des entsprechenden Onlinedienstes erforderlich.
    Die Beantragung über den Online-Dienst ist kostengünstiger und erfordert keine Terminvereinbarung.

  3. Zuzug vor dem 1. Juli 2026 mit meinem Fischereischein aus einem anderen Bundesland nach NRW (ständiger Wohnsitz/Hauptwohnsitz).
    Was habe ich zu beachten?
    Sofern der Fischereischein aus dem anderen Bundesland vergleichbare Sicherheitsmerkmale wie ein in NRW ausgestellter Fischereischein aufweist, wird dieser in NRW unbefristet anerkannt. Dies ist beispielsweise derzeit bei Fischereischeinen aus Schleswig-Holstein der Fall.
    Papier-Fischereischeine anderer Bundesländer werden anerkannt, wenn der Hauptwohnsitz bereits vor dem 1. Juli 2026 nach Nordrhein-Westfalen verlegt wurde. Die Anerkennung gilt bis zum jeweiligen Ablaufdatum des Fischereischeins. Auf Lebenszeit ausgestellte Papier-Fischereischeine (z. B. aus Bayern oder Niedersachsen) werden daher auch in Nordrhein-Westfalen unbefristet für NRW-Bürgerinnen und -Bürger anerkannt.
    Unabhängig von der Art des Fischereischeins gilt: Die Gültigkeit eines anerkannten Fischereischeins in Nordrhein-Westfalen setzt die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe voraus.

  4. Zuzug nach dem 1. Juli 2026 mit meinem Fischereischein aus einem anderen Bundesland nach NRW (ständiger Wohnsitz/Hauptwohnsitz).
    Was habe ich zu beachten?
    Sofern der Fischereischein aus dem anderen Bundesland vergleichbare Sicherheitsmerkmale wie ein in NRW ausgestellter Fischereischein aufweist, wird dieser in NRW unbefristet anerkannt. Dies ist beispielsweise derzeit bei Fischereischeinen aus Schleswig-Holstein der Fall.
    Fischereischeine ohne vergleichbare Sicherheitsmerkmale (z. B. Papier-Fischereischeine) verlieren für Bürgerinnen und Bürger, die ab dem 1. Juli 2026 ihren ständigen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) nach NRW verlagert haben, mit Ablauf des 31. Dezember 2030 ihre Gültigkeit in Nordrhein-Westfalen. Betroffene Personen können ihren Fischereischein durch Beantragung eines Fischereischeins des Landes Nordrhein-Westfalen auf Lebenszeit im neuen Format ersetzen.

  5. Verlust des Fischereischeins
    Bei Verlust des Fischereischeins muss ein neuer lebenslanger Fischereischein im Scheckkartenformat erteilt werden.
    Sofern Sie einen "alten blauen" Fischereischein hatten, müssen Sie den neuen Fischereischein wie in Punkt 1 beschrieben persönlich beantragen. Sofern Sie bereits den neuen Fischereischein in Scheckkartenformat erhalten haben, dann können Sie die Ersatzausstellung vor Ort oder Online https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry?id=FISCHAUSST&location=010020000000 (Öffnet in einem neuen Tab) beantragen.

  6. Namensänderung (durch Heirat, etc.)
    Bei einer Namensänderung muss der Fischereischein neu beantragt werden.
    Sofern Sie einen "alten blauen" Fischereischein haben, müssen Sie den neuen Fischereischein wie in Punkt 1 beschrieben persönlich beantragen.
    Sofern Sie bereits den neuen Fischereischein in Scheckkartenformat erhalten haben, können Sie den Umstausch Ihres Fischereischeins vor Ort oder online https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry?id=FISCHAUSST&location=010020000000 (Öffnet in einem neuen Tab) (als Ersatzausstellung) beantragen.

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